Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie einen Anspruch darauf haben, Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu bekommen. Das Bundesdatenschutzgesetz legt dies für die Datenverarbeitung von öffentlichen Stellen in § 19 fest. Die Bundesländer haben jeweils eigene Landesdatenschutzgesetze. Ein solches wäre dann in Ihrem Fall einschlägig, da Sie bei der Polizei tätig sind. Ich weiß zwar nicht, in welchem Bundesland Sie tätig sind, allerdings sind die Paragraphen in den Ländergesetzen meines Wissens nach dem Bundesdatenschutzgesetz nachgebildet.
Die Frage ist nun, ob Sie sich die Auskunft über die gespeicherten Daten selber holen dürfen, da Sie gewissermaßen „an der Quelle“ sitzen.
Meiner Ansicht nach dürfen Sie das nicht. Denn Ihre Zugangsmöglichkeit zu polizeilichen Auskunftssystemen besteht ja nur für dienstlichen Zwecke. Ihr Anliegen, die eigenen Daten zu überprüfen, ist aber ein privater Zweck. Das bedeutet, dass Sie einen Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften begehen, wenn Sie das tun. Im Zweifel existieren auch Protokolle, aus denen nachvollzogen werden kann, wer wann das Auskunftssystem wofür benutzt hat, so dass auch die Gefahr besteht, dass es herauskommt, wenn Sie die Daten dennoch abfragen.
Im Übrigen geht das Gesetz davon aus, dass Sie einen Antrag stellen müssen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen die Auskunft aus besonderen Gründen verweigert werden kann, so zB bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dies muss die befragte Behörde prüfen können.
Nach alledem gehe ich davon aus, dass Sie nicht einfach Ihre Daten selber einsehen dürfen, auch wenn Ihr Anspruch auf Auskunft nach Ihrer Schilderung ohne weiteres besteht.
Ich rate Ihnen daher, einfach einen Antrag auf Auskunft bei Ihrem Vorgesetzten zu stellen. Dieser ist für Sie auch nicht mit einem Kostenaufwand verbunden. Sollte sich herausstellen, dass gewisse Einträge noch oder dass sonstige Unregelmäßigkeiten vorhanden sind, wenden Sie sich am besten an den Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes. Dieser ist dafür da, datenschutzrechtliche Problemfälle zu lösen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiter helfen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Sie haben mir sehr damit geholfen. Meine einmalige Nachfrage: Den "privaten Zweck" halte ich schon daher nicht unbedingt für gegeben, weil der Dienstherr hier möglicherweise seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt und darüber hinaus ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - zumindest als Ordnungswidrigkeit - erforscht werden soll. Kann unter diesen Umständen eventuell ein dienstliches Interesse als begründet angesehen werden ? Danke nochmals.
Auch so können Sie keinen dienstlichen Zweck begründen. Dieser ist nur dann gegeben, wenn Sie, wie im Normalfall, offiziell mit der Ermittlung eines Falles betraut oder darin eingebunden sind und dafür die Daten einsehen müssen, sollen.
Im Übrigen entspricht es Ihrer Dienstpflicht gegenüber Ihrem Vorgesetzten, nicht einfach privat gegen Ihn zu ermitteln, sondern den dienstlichen Weg zu gehen. Sie riskieren, anderfalls einen Dienstpflichtverstoß, der sich auch beruflich auf sie auswirken kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado