12. März 2010
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Neufassung des Gesetzes gilt sowohl für Neu- als auch für bereits zum Zeitpunkt seines Inkraftretens vorhandene Altanlagen, für die jedoch § 66 EEG einen umfassen Katalog mit Übergangsbestimmungen enthält, die im Wesentlichen die bisherigen Bedingungen für die Abnahme und Vergütung im Sinne eines Bestandsschutzes aufrechterhalten.
Das gilt allerdings nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind.
Bei Ihnen tritt dieses nicht zu, so das leider kein Bestandsschutz besteht.
Bezüglich der Neuregelung:
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 3.3.2010 die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist es, einen dynamischen Ausbau der Solarenergie bei gleichzeitig sinkenden Vergütungen und damit Kosten sicherzustellen. Die Formulierungshilfe wird nun von den Regierungsfraktionen in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Die künftige Vergütung für Solarstrom an die aktuelle Marktentwicklung angepasst: Für Dachanlagen sinkt die Vergütung in diesem Jahr zusätzlich einmalig um 16 Prozent, bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen einmalig um 11 Prozent und bei sonstigen Flächen um 15 Prozent. Die Regelungen treten aber erst zum 1.7.2010 in Kraft.
Vorher kann kein rechtliches Vorgehen gegen diese gesetzliche Änderung möglich sein.
Falls Sie jedoch etwas anderes meinen, bitte ich höflich darum, mir dieses im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mitzuteilen.
Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie sich auf die kommende Neuregelung beziehen.
Es bleibt daher abzuwarten, was konkret geregelt werden wird. Es muss erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden, was mit der Gesetzesverkündung und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt endet.
Daher sind Ihre Erfolgsaussichten (noch) nicht abschließend bewertbar, ich insofern um Ihr Verständnis bitten darf.
Zum Bestandsschutz:
Ich erwarte auch für die entsprechenden Neuregelungen iÜbergangsvorschriften, wie es häufig der Fall ist.
Damit ließe sich vielleicht der wirtschaftliche Schaden von Ihnen verhindern oder abmildern.
Zu den Verfahrenskosten:
Bei 7.000,- € Streitwert käme folgendes auf Sie zu:
Prozesskosten:
Gerichtskosten 453,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1.453,29 Euro
Verwaltungskosten (um Einiges niedriger)
Bei mehreren Auftraggebern (Sammelklage) ermäßigen sich im Verhältnis insbesondere die Anwaltskosten, die den größten Kostenanteil ausmachen.
Sie müssten regelmäßig den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg durchschreiten, da gilt:
Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen („Subsidiaritätsprinzip“).
Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde, oder wenn die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Diese Hürde ist allerdings nicht zu unterschätzen.
Auch ist folgendes von Bedeutung:
Bei der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG, Grundgesetz, (auch "Richtervorlage" genannt) überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage eines deutschen Gerichts hin, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit der Verfassung vereinbar ist.
Das heißt aber, dass nur noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes - EEG - in Frage steht und alle anderen entscheidungserheblichen Fragen geklärt sind.
Wie gesagt, zunächst einmal wäre die Neuregelung abzuwarten, bevor Weiteres entschieden werden kann.
Die Spielräume werden allerdings meiner Einschätzung nach sehr eng sein, es sei denn der Gesetzgeber gewährt weitreichenden Bestandsschutz.
Sie können sich dann gerne nochmals an mich wenden; es besteht hier die Möglichkeit der kostenlosen Nachfragefunktion.
Ich hoffe aber trotzdem, Ihnen schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg