eeg

12. März 2010 23:00 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Mittlerweile herrscht ja großer Rumor bezüglich der Absenkung der Einspeisevergütung bei Photovoltaikanlagen. Die Regierung hat wohl zwischenzeitlich die
entsprechende gesetzliche Umsetzung durch Rechtsverordnung veranlasst. Mit dieser Umsetzung vollzieht sich aus meiner Sicht eine
inadäquate Verschlechterung für bestimmte Anlagenbetreiber, zu denen ich mich auch zähle. Ich will Ihnen meinen Fall schildern.
Im Juli 2009 habe ich eine PV-Dachanlage mit einer Leistung von 36,96 kWp in Betrieb genommen. In diesem Jahr will ich weitere 18,5 kWp
installieren.
Nun zu meinem Dilemma: Die gesetzlichen Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung (§ 19 EEG) fordern eine 12 Monatsfrist, damit die
errichtete Anlage als eigenständige Anlage gilt. Will ich dies einhalten, so kann die Inbetriebnahme meiner Anlage erst nach dem Juli 2010
erfolgen. Dadurch falle ich jedoch unter die zweite, außerordentliche Degression für Anlagen, die ab dem ersten Juli in Betrieb genommen
werden. Nehme ich die Anlage allerdings vor dem 31.07.2010 in Betrieb, falle ich unter die Vorgaben der Anlagenzusammenfassung im Sinne
der 12-Monats-Frist. D.h. ich hätte die Einspeisevergütung einer Anlage mit mehr als 30 kWp unter den Gegebenheiten 2010 erstes Halbjahr.
Meines Erachtens entsteht für derartige Anlagen eine nicht zu rechtfertigende wirtschaftliche Schlechterstellung.
Ich sehe mich dadurch als Härtefall der außerordentlichen Degression der Einspeisevergütung. Die Neugestaltung der Rechtssituation trägt für
derartige Fälle nicht Rechnung, sei es bewusst oder in Verkenntnis der Sachlage. Ich habe damals nur einen Teil des Daches mit einer PV
bestückt, da ich von der Rechtssicherheit ausging, dass ich 2010 eine weitere Anlage errichten kann mit einer Einspeisevergütung wie sie im
Gesetz vorgegeben war.
Da ich juristisch nicht bewandert bin, wende ich mich nunmehr an Sie. Auf die Nutzungsdauer verrechnet beträgt der wirtschafliche Schaden in
meinem Fall, ohne Abzinsung, mindestens rund 7000 €. Meine Fragen an Sie sind nun Folgende:
- Sind meine Ansichten rechtlich haltbar? wenn ja,
- Sehen Sie rechtliche Spielräume meine wirtschaftlichen Schaden zu mindern?
- Steht der Kostenaufwand der damit verbunden ist in einem sinnvollen Verhältnis zum Möglichen Erfolg (Mir geht es nicht darum Recht zu
bekommen, sondern darum
- Haben sie ähnlich gelagerte Fälle bzw. eine eigene rechtliche Position in meinem Sinne dazu?
- Kann dafür evtl. eine Sammelklage eingereicht werden, da ich davon ausgehe, dass in meinem Falle die Verfahrenskosten über dem
wirtschaftlichen Schaden liege?

Mir geht es nicht darum, Recht zu haben oder zu erlangen, um jeden Preis, sondern darum dass der Staat nicht durch willkürliche
Veränderung der Rahmenbedingungen einzelbetriebliche Planungen vernichten kann. Entweder es gibt einen freien Markt oder verbindliche
staatliche Verordnungen. Aber was jetzt in meinem Fall passiert ist, ist staatliche Willkür die der Marktwirtschaft nachhetzt ohne Rücksicht
auf die Opfer. Aus meiner Sicht wird dadurch der Grundsatz des Vertrauenschutzes verletzt. In "altrömischer Dekadenz" formuliert: Pacta sunt
servanda! Wenn die Fristen für die Degression der Einspeisevergütung halbiert werden, dann muss das auch für die Frist der
Anlagenzusammenfassung gelten! Der Gesetzgeber muss nämlich auch davon ausgehen, dass es wirtschaftlich denkende Menschen gibt, die
nicht nur nach der Situation ad hoc entscheiden, sondern jahresübergreifende Planungen haben. Und wenn der Staat in Form des EEG
Einfluss auf die Marktwirtschaft ausübt, muss er auch Verantwortung für den Vertrauenschutz in seine Gesetze bieten. "Ex ante" betrachtet,
zu Beginn meiner Planungen, ist eine, aus meiner Sicht, nicht hinnehmbare Verschiebung der Rahmenbedingungen vollzogen worden.
Um es zusammen zu fassen, was ich erreichen will:
Wirtschaftliche Würdigung und Verantwortung für meinerartige Fälle seitens der Neu-Ausgestaltung des EEG durch den Gesetzgeber. Dies
aber unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit. D.h. ich bin nicht bereit Anwalts- und Prozesskosten zu übernehmen ohne Aussicht auf Erfolg.
Wenn Sie sachlich und juristisch meinen Ausführungen folgen und zustimmen können, wäre ich von einer weiteren Bearbeitung des
Sachverhaltes angetan. Anders gesagt, die Erweiterung meiner Anlage ist so oder so wirtschaftlich befriedigend, aber mein inneres
Rechtsverständnis wirft die zuvor angeführten Fragen auf. Und im Zweifelfalle wäre ich bereit, diese auch einzufordern, allerdings nicht unter
dem Diktat der Rechthaberei sondern der Wirtschaftlichkeit.

mfg

Josef Spann
12. März 2010 | 23:54

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Neufassung des Gesetzes gilt sowohl für Neu- als auch für bereits zum Zeitpunkt seines Inkraftretens vorhandene Altanlagen, für die jedoch § 66 EEG einen umfassen Katalog mit Übergangsbestimmungen enthält, die im Wesentlichen die bisherigen Bedingungen für die Abnahme und Vergütung im Sinne eines Bestandsschutzes aufrechterhalten.

Das gilt allerdings nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind.

Bei Ihnen tritt dieses nicht zu, so das leider kein Bestandsschutz besteht.

Bezüglich der Neuregelung:

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 3.3.2010 die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist es, einen dynamischen Ausbau der Solarenergie bei gleichzeitig sinkenden Vergütungen und damit Kosten sicherzustellen. Die Formulierungshilfe wird nun von den Regierungsfraktionen in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Die künftige Vergütung für Solarstrom an die aktuelle Marktentwicklung angepasst: Für Dachanlagen sinkt die Vergütung in diesem Jahr zusätzlich einmalig um 16 Prozent, bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen einmalig um 11 Prozent und bei sonstigen Flächen um 15 Prozent. Die Regelungen treten aber erst zum 1.7.2010 in Kraft.

Vorher kann kein rechtliches Vorgehen gegen diese gesetzliche Änderung möglich sein.

Falls Sie jedoch etwas anderes meinen, bitte ich höflich darum, mir dieses im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mitzuteilen.

Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie sich auf die kommende Neuregelung beziehen.

Es bleibt daher abzuwarten, was konkret geregelt werden wird. Es muss erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden, was mit der Gesetzesverkündung und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt endet.

Daher sind Ihre Erfolgsaussichten (noch) nicht abschließend bewertbar, ich insofern um Ihr Verständnis bitten darf.

Zum Bestandsschutz:
Ich erwarte auch für die entsprechenden Neuregelungen iÜbergangsvorschriften, wie es häufig der Fall ist.

Damit ließe sich vielleicht der wirtschaftliche Schaden von Ihnen verhindern oder abmildern.

Zu den Verfahrenskosten:

Bei 7.000,- € Streitwert käme folgendes auf Sie zu:

Prozesskosten:
Gerichtskosten 453,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1.453,29 Euro
Verwaltungskosten (um Einiges niedriger)

Bei mehreren Auftraggebern (Sammelklage) ermäßigen sich im Verhältnis insbesondere die Anwaltskosten, die den größten Kostenanteil ausmachen.

Sie müssten regelmäßig den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg durchschreiten, da gilt:

Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen („Subsidiaritätsprinzip“).
Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde, oder wenn die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Diese Hürde ist allerdings nicht zu unterschätzen.

Auch ist folgendes von Bedeutung:
Bei der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG, Grundgesetz, (auch "Richtervorlage" genannt) überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage eines deutschen Gerichts hin, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit der Verfassung vereinbar ist.

Das heißt aber, dass nur noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes - EEG - in Frage steht und alle anderen entscheidungserheblichen Fragen geklärt sind.

Wie gesagt, zunächst einmal wäre die Neuregelung abzuwarten, bevor Weiteres entschieden werden kann.

Die Spielräume werden allerdings meiner Einschätzung nach sehr eng sein, es sei denn der Gesetzgeber gewährt weitreichenden Bestandsschutz.

Sie können sich dann gerne nochmals an mich wenden; es besteht hier die Möglichkeit der kostenlosen Nachfragefunktion.

Ich hoffe aber trotzdem, Ihnen schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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