vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung auf keinen Fall ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann ein Darlehen grundsätzlich gemäß im folgenden nachlesbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__488.html" target="_blank"> § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB </a> mit 3 monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Sie sollten spätestens jetzt die Kündigung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären.
Sollten die Schulden nicht bezahlt werden, so rate ich schon jetzt zur Durchführung eines „Mahnverfahrens.“
Damit kann könnte nämlich gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html" target="_blank"> § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB</a> die 3 jährige <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE018702377 " target="_blank"> Verjährung </a> nach §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html" target="_blank">203</a> i.V.m. §<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__209.html" target="_blank"> § 209 BGB </a>“gehemmt“ werden.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung.
Ich empfehle schon jetzt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und stehe für Rückfragen über die kostenfreie Nachfragefunktion selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
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Vielen Dank für Ihre Bearbeitung,
ich habe mir schon ein Formular zum Mahnverfahren gekauft. Füge ich meine Kopien des Darlehns bei?
Die Adresse des Schweizers in Spanien scheint nicht mehr zu stimmen. Es kann auch sein dass er wieder in der Schweiz lebt. Wie oder woher erhalte ich die aktuelle Adresse?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Eine Kopie des Vertrages müssen Sie dem Formular NICHT beilegen.
Die korrekte Anschrift des Schuldners wäre jedoch schon erforderlich. Zunächst empfehle ich für die Ermittlung der Anschrift professionelle Hilfe ( z.B.: Rechtsanwalt, Schuldnerermittler etc.) in Anspruch zu nehmen, wenn eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt keinen Erfolg bringt.
Sollte die Anschrift des Schuldners nicht ermittelbar sein, so käme grundsätzlich die „öffentliche Zustellung“ einer Klage(per Aushang an der Gerichtstafel) in Betracht, wofür dringend anwaltschaftliche Hilfe anzuraten ist.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage(n) zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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