Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Sie teilen insoweit mit, dass die Sie in der kürzlich beendeten Reha behandelnde Ärztin der Ansicht gewesen sei, dass Sie medizinisch voll arbeitsfähig (mindestens 6 Stunden täglich) sein dürften.
Weiterhin führen Sie aus, dass Sie nach eigener Einschätzung gerade nicht mehr voll erwerbsfähig seien. Zudem habe Ihnen Ihr Hausarzt mitgeteilt, dass die vorstehende Reha keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung hervorgerufen habe.
Nach Ihrer Schilderung käme unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Betracht. Hierbei ist zwischen einer teilweisen Erwerbsminderungsrente („wer mindestens 3 Stunden, aber nicht mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann") gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI und einer vollen Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI („wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten") zu unterscheiden.
Ob Sie die medizinischen Voraussetzungen für eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente erfüllen, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen, da insoweit wohl sich widersprechende ärztliche Einschätzungen gegeben sind.
Leider kann ich Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, ob die insoweit notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, 3/5-Belegung) erfüllt sind. Die 3/5-Belegung bedeutet, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben müssen.
Vor einer etwaigen Beantragung einer Erwerbsminderungsrente wäre es dringend zu empfehlen, bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine sogenannte Rentenauskunft einzuholen, um einerseits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abzuklären sowie andererseits in Erfahrung zu bringen, wie hoch ein etwaiger monatlicher Rentenbetrag wäre.
Weiterhin teilen Sie mit, dass Ihr Krankengeldbezug in nächster Zeit enden wird, sogenannte „Aussteuerung". Sie könnten unter Umständen, falls Sie zum Zeitpunkt der Aussteuerung weiterhin arbeitsunfähig sein sollten, bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III beantragen. Allerdings müssten Sie in diesem Fall damit rechnen, dass die Agentur für Arbeit Sie kurzfristig zur Stellung eines Rentenantrages (Erwerbsminderungsrente) auffordern dürfte.
Falls Sie eine weitergehende Beratung bzw. Interessenvertretung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Sie teilen insoweit mit, dass die Sie in der kürzlich beendeten Reha behandelnde Ärztin der Ansicht gewesen sei, dass Sie medizinisch voll arbeitsfähig (mindestens 6 Stunden täglich) sein dürften.
Weiterhin führen Sie aus, dass Sie nach eigener Einschätzung gerade nicht mehr voll erwerbsfähig seien. Zudem habe Ihnen Ihr Hausarzt mitgeteilt, dass die vorstehende Reha keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung hervorgerufen habe.
Nach Ihrer Schilderung käme unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Betracht. Hierbei ist zwischen einer teilweisen Erwerbsminderungsrente („wer mindestens 3 Stunden, aber nicht mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann") gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI und einer vollen Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI („wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten") zu unterscheiden.
Ob Sie die medizinischen Voraussetzungen für eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente erfüllen, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen, da insoweit wohl sich widersprechende ärztliche Einschätzungen gegeben sind.
Leider kann ich Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, ob die insoweit notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, 3/5-Belegung) erfüllt sind. Die 3/5-Belegung bedeutet, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben müssen.
Vor einer etwaigen Beantragung einer Erwerbsminderungsrente wäre es dringend zu empfehlen, bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine sogenannte Rentenauskunft einzuholen, um einerseits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abzuklären sowie andererseits in Erfahrung zu bringen, wie hoch ein etwaiger monatlicher Rentenbetrag wäre.
Weiterhin teilen Sie mit, dass Ihr Krankengeldbezug in nächster Zeit enden wird, sogenannte „Aussteuerung". Sie könnten unter Umständen, falls Sie zum Zeitpunkt der Aussteuerung weiterhin arbeitsunfähig sein sollten, bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III beantragen. Allerdings müssten Sie in diesem Fall damit rechnen, dass die Agentur für Arbeit Sie kurzfristig zur Stellung eines Rentenantrages (Erwerbsminderungsrente) auffordern dürfte.
Falls Sie eine weitergehende Beratung bzw. Interessenvertretung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt