Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Online – Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
So entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2007; 2 BvR 932/06.
Mit einem Strafantrag befänden Sie sich also in bester Gesellschaft, zumal das Bundesverfassungsgericht den Straftatbestand der Nötigung bereits bei zu dichtem Auffahren im innerörtlichen Straßenverkehr für möglich erachtet!
Welchen Ausgang ein Strafverfahren letztlich nehmen würde, kann nicht wirklich seriös prognostiziert werden, da es von einer Vielzahl von Umständen abhängt, insbesondere auch davon, ob die Beifahrerin vor Gericht bei der Wahrheit bleibt.
Zwar müssen Zeugen, so auch die fotografierende Beifahrerin, die Wahrheit aussagen. Gemäß § 154 StGB wird Meineid schließlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet, worüber der Richter die Zeugin freilich vorschriftsgemäß belehren würde.
Dennoch ist Ihre Befürchtung, dass die Beifahrerin, sei es aus Gefälligkeit gegenüber dem Drängler, sogar eine Falschaussage machen könnte, nicht abwegig.
Ob Sie gemäß § 158 StPO bei der zuständigen staatlichen Stelle Strafantrag anbringenden wollen, sollten Sie von taktischen Erwägungen wie z.B. „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ nicht abhängig machen. "Zwei Zeugen gegen einen ist wie beim Fußball 2:1" gilt vor Gericht nicht, zumal die Gerichte die Glaubhaftigkeit einzelner Zeugenaussagen meist sehr wohl zu beurteilen wissen.
Eine Beweiskraft der Fotos zu Ihren Lasten ist äußerst fragwürdig.
Schließlich wurden besagte Fotos unter Umständen sogar unter Missachtung der gesetzlichen Abstandsvorschriften geschossenen. Vielleicht hat die Beifahrerin damit sogar den Freund der Nötigung im Straßenverkehr überführt?
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und stünde Ihnen im Rahmen eines Mandates erforderlichenfalls gerne zur Seite. Ich wünsche trotz oder gerade auf Grund des Ärgers auf der Autobahn ein schönes und erholsames Pfingstwochenende.
Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die Online – Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
So entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2007; 2 BvR 932/06.
Mit einem Strafantrag befänden Sie sich also in bester Gesellschaft, zumal das Bundesverfassungsgericht den Straftatbestand der Nötigung bereits bei zu dichtem Auffahren im innerörtlichen Straßenverkehr für möglich erachtet!
Welchen Ausgang ein Strafverfahren letztlich nehmen würde, kann nicht wirklich seriös prognostiziert werden, da es von einer Vielzahl von Umständen abhängt, insbesondere auch davon, ob die Beifahrerin vor Gericht bei der Wahrheit bleibt.
Zwar müssen Zeugen, so auch die fotografierende Beifahrerin, die Wahrheit aussagen. Gemäß § 154 StGB wird Meineid schließlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet, worüber der Richter die Zeugin freilich vorschriftsgemäß belehren würde.
Dennoch ist Ihre Befürchtung, dass die Beifahrerin, sei es aus Gefälligkeit gegenüber dem Drängler, sogar eine Falschaussage machen könnte, nicht abwegig.
Ob Sie gemäß § 158 StPO bei der zuständigen staatlichen Stelle Strafantrag anbringenden wollen, sollten Sie von taktischen Erwägungen wie z.B. „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ nicht abhängig machen. "Zwei Zeugen gegen einen ist wie beim Fußball 2:1" gilt vor Gericht nicht, zumal die Gerichte die Glaubhaftigkeit einzelner Zeugenaussagen meist sehr wohl zu beurteilen wissen.
Eine Beweiskraft der Fotos zu Ihren Lasten ist äußerst fragwürdig.
Schließlich wurden besagte Fotos unter Umständen sogar unter Missachtung der gesetzlichen Abstandsvorschriften geschossenen. Vielleicht hat die Beifahrerin damit sogar den Freund der Nötigung im Straßenverkehr überführt?
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und stünde Ihnen im Rahmen eines Mandates erforderlichenfalls gerne zur Seite. Ich wünsche trotz oder gerade auf Grund des Ärgers auf der Autobahn ein schönes und erholsames Pfingstwochenende.
Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen