unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich haben mündliche Abreden ebenso eine bindende Wirkung, wie sie bei schriftlichen Verträgen gegeben ist. Diesbezüglich macht das Zivilrecht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Vertragsformen.
Eine andere Frage ist selbstverständlich die Beweisbarkeit vorhandener Absprachen. Ist hier keine Klärung möglich oder liegt eine Vereinbarung gar nicht vor, so ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine „übliche“ Vergütung anzusetzen.
Zwar liegt in Ihrem Fall eine Absprache vor; ungeachtet des Beweisproblems besteht im Rahmen eines Architektenvertrages allerdings eine Ausnahme von dem bisher Gesagten: Die Vergütung eines Architekten erfolgt nach einer Verordnung (HOAI), die insofern bindende Wirkung entfalten. Unter anderen sind darin Mindesthonorarsätze vorgesehen, deren Unterschreitung den Beteiligten nicht, bzw. nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gestattet ist (hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor).
Wird diese Mindestvergütung durch eine Vereinbarung unterschritten so ist dies ungültig und – gleich ob in mündlicher oder schriftlicher Form geschlossen – als unwirksam zu betrachten.
Eine genaue Überprüfung der von Ihnen genannten Abrechnung Ihres bekannten ist im Rahmen dieser Onlineplattform und mit den zur Verfügung stehenden Informationen leider nicht möglich. Allerdings deuten die genannten Zahlen darauf hin, dass es sich bereits um eine Abrechnung nach den untersten Vergütungsstufen (Honorarzone I für einfache Leistungen sowie die Ansetzung des Mindestsatzes) handelt.
Die insofern nach unten abweichende, mündliche Vereinbarung ist mithin unwirksam. Hier kommt nun wieder der eingangs zitierte § 632 Abs. 2 BGB ins Spiel, der Ihrem Architekten den „üblichen“ Vergütungsanspruch und damit den in der HOAI vorgesehen Satz zugesteht.
Auch Pauschalvergütungen sind in fest gesetzten Grenzen möglich; in Ihren Fall aber nach Ihren Schilderungen ebenfalls nicht gegeben. Da auch eine Pauschalvergütung jedoch nicht bestimmte (Stunden-) Sätze nicht unterschreiten darf, wäre zu prüfen, ob nach dem geleisteten Arbeitsaufwand die mündlich vereinbarte Vergütung gerechtfertigt wäre. Bei einer Unterschreitung würde wieder das bereits Gesagte gelten, und der Architekt „üblich“ zu vergüten.
Wie Sie sehen kommt es für die endgültige Beurteilung Ihres Falles auf eine genaue Überprüfung der Ihnen ausgestellten Rechnung und des Umfanges/Schwierigkeit der Leistungen an.
Auf den ersten Blick erscheint die Architektenrechnung bereits an der unteren grenze angesetzt, wodurch Ihre mündliche Abrede unwirksam wäre. Eine genauere Einschätzung ist in diesem Rahmen allerdings nicht zu leisten. Dies kann nur vor Ort und unter Vorlage aller notwendigen Informationen erfolgen
Für eine abschließende Prüfung empfehle ich Ihnen deshalb die Beauftragung eines Kollegen vor Ort.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Die Honorarzone ist übrigens nicht wie vermutet 1, sondern III/Mitte gemäß § 11/12Hoai
Meine Zusatzfrage lautet: Wie gehen wir denn nun mit den 12.000 € Unterschied in den anrechenbaren Kosten um?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage will ich wie folgt beantworten:
Ihre Schilderungen verstehe ich so, dass Sie aufgrund vorhandener Mängel eine geringere Bausumme als Grundlage der Honorarrechnung des Architekten errechnet haben.
Dies ist allerdings nicht die richtige Vorgehensweise. Im Falle von (qualitativen) Abweichungen der erbrachten von der vertraglich geschuldeten Leistung stehen Ihnen die Gewährleistungsansprüche des BGB zu; Abzüge der Berechnungsgrundlage nach HOAI werden im Regelfall nicht vorgenommen.
Dies bedeutet, dass Sie dem Architekten für vorhandene bauliche Mängel eine Nacherfüllung verlangen können. Erst wenn diese fehlschägt/nicht erbracht wird, steht Ihnen ein Recht auf Minderung der Vergütung bzw. Ersatz eventuell vorhandenen Schadens zu.
Insofern wird es darauf ankommen, ob die erbrachte Leistung tatsächlich von der Vereinbarten Leistung in einem Umfang abweicht, dass von einem Mangel auszugehen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt