11. Januar 2024
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12:43
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail: hallo@ra-lars-winkler.de
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ja, das funktioniert.
Die Söhne A und B sind derzeit Bruchteilseigentümer des betreffenden Grundstücks in der Weise, dass A 2/3 und B 1/3 der Immobilie gehören. Wenn sich beide nicht über die Aufteilung bei der Nutzung des geplanten Neubaus einigen können besteht für jeden der Miteigentümer die Möglichkeit, zwecks Auflösung des Bruchteilseigentums eine gerichtliche Teilungsversteigerung zu beantragen.
Vorzugswürdig und in der Regel am billigsten wäre natürlich eine Einigung entweder über die gemeinsame Nutzung oder über einen Verkauf des Anteils des B an A. Nur kann man den B dazu nicht gegen seinen Willen zwingen.
In dem Fall könnte der A bei Gericht die angesprochene Teilungsversteigerung auch gegen den Willen des B beantragen und durchführen lassen.
Das Verfahren dauert vom Antrag bis zum Zuschlag einige Monate bis zu einem Jahr. Es wird in der Regel ein Kostenvorschuss zur Einholung eines Verkehrswertgutachtens fällig werden.
Zu beachten ist auch, dass der A die Möglichkeit hat, das Objekt für externe Bieter unattraktiver zu machen sofern er selbst mitbieten möchte. Das geschieht meist durch die taktisch geschickte Eintragung von Eigentümergrundschulden auf den eigenen Anteil. Das Ganze ist nicht unkompliziert, anwaltliche Beratung empfiehlt sich hier.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Winkler