16. Dezember 2015
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12:01
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Frage, wie oft und für welchen Zeitraum eine Vertagung statthaft ist, ist im Detail gesetzlich nicht geregelt und hängt deshalb vom Einzelfall ab, für den eine sachgerechte Verfahrensleitung von den zuständigen Rechtspflegern und Richtern verlangt wird. Entscheidend sind die Gründe, welche eine Vertagung verlangen – ist dies stets derselbe Grund, sind die Begründungserfordernisse höher und gerade im Hinblick auf ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Vorgehens, welches Ihnen sog. Amtshaftungsansprüche über Art. 34 GG, § 840 BGB eröffnen könnte, zu beachten. In Ihrem Fall waren die Vertagungsgründe mit Befangenheitsantrag, anhängiger Klage und nunmehr eingeräumter Frist zur Sicherheitsleistung unterschiedlich, weshalb das Vorgehen wohl nicht zu beanstanden ist.
Um mögliche Schritte gegen eine etwaige weitere Vertagung prüfen zu können, muss zunächst bekannt sein, mit welcher Begründung diese erfolgt, was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Zudem ist zu prüfen, weshalb sich der Schuldner gegen die Zwangsversteigerung wehren konnte. Wenn die Zwangsvollstreckung aber erfolgreich abgewendet werden sollte und es nicht zum Zuschlag kommt, ist ein Rücktritt vom Gebot aber ohnehin unnötig. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt