Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Besorgnis bezüglich der Zulassung Ihres Sohnes zur Zentralen Prüfung 10 (ZP10) in Nordrhein-Westfalen (NRW). Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Detail:
1. Ist es richtig, dass mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 im ersten Bildungsweg eine Zulassung zur ZP10 nicht mehr möglich ist?
Nein, das ist nicht korrekt. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 schließt die Möglichkeit zur Teilnahme an der ZP10 nicht aus. Die ZP10 ist eine zentrale Prüfung am Ende der Klasse 10 und dient dem Erwerb höherer Schulabschlüsse, wie dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Schülerinnen und Schüler, die nach dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 ihre Schullaufbahn fortsetzen, können an der ZP10 teilnehmen, sofern sie die Jahrgangsstufe 10 besuchen.
2. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Regelung (Bundesland ist Nordrhein-Westfalen)?
Die rechtlichen Grundlagen für die ZP10 in NRW sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) verankert. Diese regelt die Bedingungen für die Durchführung der Zentralen Prüfungen sowie die Voraussetzungen für die verschiedenen Schulabschlüsse. Die Teilnahme an der ZP10 ist für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 vorgesehen, unabhängig davon, welchen Abschluss sie zuvor erworben haben.
3. Gibt es Ausnahmeregelungen vor dem Hintergrund einer bestehenden Schwerbehinderung, die eine Zulassung zur ZP10 ermöglichen?
Ja, für Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung gibt es besondere Regelungen. In NRW werden für die ZP10 modifizierte Aufgaben und Materialien bereitgestellt, um den individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen werden beispielsweise im Fach Englisch angepasste Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt. Schulen können diesen Bedarf online anmelden, um Zugang zu den modifizierten Aufgaben zu erhalten.
Zudem besteht die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen, der sicherstellt, dass behinderungsbedingte Nachteile während der Prüfung ausgeglichen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 126 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX), der die Gestaltung von Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile regelt.
Empfehlung: Es ist ratsam, frühzeitig das Gespräch mit der Schulleitung und den zuständigen Lehrkräften zu suchen, um die individuellen Bedürfnisse Ihres Sohnes zu besprechen und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen für die ZP10 zu planen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Mohamed El-Zaatari,
vielen Dank für die ausführliche Antwort, erlauben Sie mir eine Rückfrage, da im Sachverhalt ein Aspekt, der ggf. von Bedeutung ist, gefehlt hat.
Unser Sohn hat zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erreicht, besuchte dafür aber die Klasse 10 der Förderschule und hat diese dann auch verlassen und ist nun in eine anerkannte Ergänzungsschule (Privatschule) zurückgekehrt. Hat dies Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Zulassung zur ZP10?
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre ergänzenden Informationen. Die Tatsache, dass Ihr Sohn den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 durch den Besuch der Klasse 10 an einer Förderschule erworben hat und nun eine anerkannte Ergänzungsschule (Privatschule) in Nordrhein-Westfalen besucht, wirft spezifische Fragen hinsichtlich der Zulassung zur Zentralen Prüfung 10 (ZP10) auf.
1. Teilnahme an der ZP10 nach Besuch einer Förderschule
Schülerinnen und Schüler von Förderschulen, die zielgleich unterrichtet werden und entsprechende Abschlüsse anstreben, nehmen grundsätzlich an den Zentralen Prüfungen 10 teil. Die besonderen Rahmenbedingungen dieser Schülerinnen und Schüler werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien berücksichtigt, einschließlich der Gewährung von Nachteilsausgleichen.
2. Wechsel zu einer anerkannten Ergänzungsschule
Anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen in NRW haben die Eigenschaft, dass an ihnen zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. Allerdings sind diese Schulen nicht berechtigt, staatliche Abschlüsse eigenständig zu vergeben. Stattdessen ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an staatlichen Externenprüfungen erforderlich, um einen offiziellen Schulabschluss zu erlangen.
3. Externenprüfung als Alternative zur ZP10
Da Ihr Sohn bereits einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erworben hat und nun eine anerkannte Ergänzungsschule besucht, könnte der reguläre Weg über die ZP10 nicht direkt zugänglich sein. In diesem Fall bietet sich die Möglichkeit der Externenprüfung an, die den nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen ermöglicht. Die Zulassung zur Externenprüfung setzt voraus, dass der angestrebte Abschluss noch nicht erlangt wurde und keine Schule besucht wird, an der der angestrebte Abschluss erworben werden kann.
4. Empfehlung
Es ist ratsam, direkt mit der Schulleitung der besuchten Ergänzungsschule sowie der zuständigen Bezirksregierung Kontakt aufzunehmen, um die spezifischen Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Teilnahme an der ZP10 oder einer Externenprüfung zu klären. Dabei sollten insbesondere die individuellen Bedürfnisse Ihres Sohnes aufgrund seiner Schwerbehinderung berücksichtigt werden, um entsprechende Unterstützungsmaßnahmen oder Nachteilsausgleiche zu gewährleisten.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt