Zoll behält klar gekennzeichnete 'Upcycling' Ware ein (Louis Vuitton)

11. November 2020 20:24 |
Preis: 35,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Vor einem Monat habe ich ein „Upcycling" Produkt über eine Online Plattform aus den USA bestellt. Es handelt sich dabei um ein Korsett aus altem original Louis Vuitton Jeansstoff (mit typischem Logo Aufdruck). Die Jeans wurde von der Verkäuferin erworben, in ihre Einzelteile zerlegt und dann nach eigenem Design zusammengesetzt. Es wurde ein Baumwollstoff hinzugefügt, das LV Markenschildchen entfernt und mit einem eigenen Markenschildchen der Verkäuferin und deren Firma ersetzt.

Nun hat der deutsche Zoll das Produkt einbehalten mit der Begründung, dass das Korsett die geschützten Zeichen der Marke enthält und womöglich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Der Markenrechtsinhaber wurde nun darüber informiert. Eine Entscheidung steht aus es sieht jedoch stark danach aus, dass das Korsett vernichtet werden soll.

Bei der Ware handelt es sich klar um ein Produkt, welches aus einem alten jedoch originalem Jeansstoff der Marke erstellt aber gleichzeitig verändert wurde. Es ist ein ganz eigenes Design der Verkäuferin, ein Einzelstück. Zudem hat die Verkäuferin in ihrer Verkaufsanzeige nirgendwo behauptet, dass es sich um einen LV Artikel handelt, sondern um ein Upcycling Produkt eigener Kreation aus altem LV Jeansstoff. Die Verkäuferin legte den Preis ausschließlich am Arbeitsumfang der Schneiderarbeit fest (Arbeitsstunden), nicht am LV Logo. Sie profitiert dadurch nicht von dem Markenlogo.

Eine Vernichtung der Ware halte ich für unangemessen, da es sich um ein eigenes Design und keine Kopie handelt. Die Verkäuferin hat die Jeans rechtens bei LV erworben und sie dann umgeschneidert in eine andere Form. Diese dann klar gekennzeichnet über eine Plattform verkauft, den Verkaufspreis rein an den Arbeitsstunden festgemacht und ihr eigenes Schildchen darin versehen.

Für mich steht nun die Frage im Raum, welche Möglichkeiten ich habe dem entgegen zu treten, da ich nicht genau verstehe wo eine Markenrechtsverletzung vorliegen könnte und warum die Ware nicht freigegeben wird und sogar zerstört werden kann ?

Ich danke im Voraus!
11. November 2020 | 21:12

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass man dem bestellten Artikel unmittelbar die Herkunft der Bestandteile vom durch Sie benannten Markenhersteller ansieht.

Da es sich dabei also um einen Artikel handelt der scheinbar gewerblich gehandelt wird und den man dem Markenrechtsinhaber zuordnen würde könnte eine unzulässige Nutzung der Marke vorliegen. Was genau dabei die Verkäuferin in Rechnung stellt spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

In Ihrem Fall würde ich allerdings aufgrund der aufwändigen Spezialanfertigung gegenüber dem Zoll damit argumentieren, dass es sich um ein Kunstwerk handelt bzw. dass der erworbene Artikel als Kunstwerk zu behandeln ist. Das wäre nach meiner Bewertung die einzige Möglichkeit in diesem Fall zur Annahme einer zulässigen Markennutzung zu gelangen. Das dürfte auch nicht bereits durch eine Anfertigung nach Wunsch oder den Charakter als Kleidungsstück ausgeschlossen sein.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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