21. Februar 2007
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21:34
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Solche Bögen werden versandt, wenn das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist und deshalb (noch) nicht feststeht, wer gefahren ist. Grundsätzlich sind Sie als Zeugin tatsächlich verpflicht, Angaben zur Sache zu machen, Sie sind allerdings nicht verpflichtet, diese Angaben schon in dem Zeugenfragenbogen zu machen, oder diesen überhaupt zurückzuschicken. Eine Verpflichtung zur Aussage als Zeuge besteht nach § 161 a StPO nur dann, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Außerdem haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie andernfalls sich selbst oder einen Angehörigen belasten würden.
Wenn Sie den Bogen nicht zurückschicken oder darin keine Angaben machen, müssen Sie mit weiteren Ermittlungen rechnen. Erfahrungsgemäß kommt in solchen Fällen meist ein Polizeibeamter mit dem Foto in die Firma, um den Fahrer direkt vor Ort zu ermitteln. Es besteht theoretisch auch die Möglichkeit, dass Sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft bekommen, das ist allerdings sehr unwahrscheinlich.
Es ist mit einem Bußgeld von 75 € und 3 Punkten zu rechnen, mit Fahrverbot nur dann, wenn innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h festgestellt wurde.
Das Nichtausfüllen des Fragebogens hat zunächst keine direkten rechtlichen Konsequenzen. Kann der Fahrer deshalb jedoch innerhalb der 3-monatigen Verjährungsfrist nicht ermittelt werden, kann Ihnen als Halterin das Führen eines Fahrtenbuchs gem. § 31a StVZO und gem. § 25a StVG auch die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Wenn Sie also tatsächlich nicht gefahren sein sollten, macht es Sinn, den Fahrer zu ermitteln und diesen auch anzugeben. Andernfalls könnte man auch erst einmal den „Besuch“ des Polizeibeamten abwarten.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin