Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Möglichkeit, selbst einen Mahnbescheid unter www.online-mahnantrag.de zu beantragen. Im Vergleich zu einem normalem Schreiben ist das rechtsverbindlich. Legt die Frau Einspruch ein, kommt es zum verfahren. Tut sie das nicht, können Sie vollstrecken.
Hinsichtlich eines eventuell späteren Verfahrens haben Sie nur die Beweislast, dass die Frau sie geschlagen hat. Können das Personen bezeugen, so sind Ihre Karten gut.
Verteidigt sich die Frau, indem sie etwas (falsches) behauptet, so muss die das wiederrum beweisen. Allerdings wäre das Ausschlagen eines zahnes wohl keine angemessene Reaktion und würde über das Notwehr/Selbsthilferecht hinausgehen.
Schliesslich erstaunt die Forderung Ihres Rechtsanwaltes. Bei einem Schmerzensgeld von 500 Euro betragen die Anwaltskosten 70,50 Eur. Entsprechend mehr, wenn Zahnarztkosten zu ersetzen sind.
Wohlmöglich haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe; ansonsten ist nach dem RVG abzurechnen. Die aussergerichtlichen Gebühren können Sie hier berechnen: http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Gebuehrenrechner.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne helfe ich auch in der Sache weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Möglichkeit, selbst einen Mahnbescheid unter www.online-mahnantrag.de zu beantragen. Im Vergleich zu einem normalem Schreiben ist das rechtsverbindlich. Legt die Frau Einspruch ein, kommt es zum verfahren. Tut sie das nicht, können Sie vollstrecken.
Hinsichtlich eines eventuell späteren Verfahrens haben Sie nur die Beweislast, dass die Frau sie geschlagen hat. Können das Personen bezeugen, so sind Ihre Karten gut.
Verteidigt sich die Frau, indem sie etwas (falsches) behauptet, so muss die das wiederrum beweisen. Allerdings wäre das Ausschlagen eines zahnes wohl keine angemessene Reaktion und würde über das Notwehr/Selbsthilferecht hinausgehen.
Schliesslich erstaunt die Forderung Ihres Rechtsanwaltes. Bei einem Schmerzensgeld von 500 Euro betragen die Anwaltskosten 70,50 Eur. Entsprechend mehr, wenn Zahnarztkosten zu ersetzen sind.
Wohlmöglich haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe; ansonsten ist nach dem RVG abzurechnen. Die aussergerichtlichen Gebühren können Sie hier berechnen: http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Gebuehrenrechner.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne helfe ich auch in der Sache weiter.
Mit freundlichen Grüßen