Wohnungsmangel Trittschall

14. Januar 2011 09:10 |
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Baurecht, Architektenrecht


Guten Tag,
habe eine Wohnung vor 1,5 Jahren gekauft mit einem schlechten Trittschallschutz in der Wohng. über mir, die Nachbesserungsarbeiten sind abgeschlossen.
Ich bin damit gar nicht zufrieden, wobei das eine neue Wohnung im Anbau an ein kernsaniertes Gebäude ist, dies wurde aber im Kaufvertrag nicht festgehalten, ich kann jedenfalls keine Angaben dazu finden. Es steht nur drin daß das Gebäude insgesamt kernsaniert wurde. Kann man im Nachhinein noch eine Baubeschreibung verlangen, mit der Angabe zu Baujahr der Wohnung,
an wen sollte ich mich wenden ? Für mich ist dies ein Grund zum Rücktritt des Kaufs, da ich der Meinung war daß bei Neubauten die entsprechende DIN-Ausführung eine ruhige wohnung verspricht.
Definitiv feststehen tut, daß die Decke eine Holzbalkenkontruktion ist, die keine großartig Dämmung weder von unten noch von oben erhalten hat.
Der Bauträger hat jetzt in der Nachbesserungsphase schon zum 3. Mal den Bauleiter gewechselt, in 1,5 Jahren. Obwohl er hinter der seriösen Fsade eines Professor und Doktortitels als Leiter eines Ingenieurbüros keine schlechten Eindruck machte.
Man hat eigentlich mehr oder weniger blind vertraut.
Der Bautrupp waren vorwiegend Russen, die wurden ebenfalls oft nicht bezahlt.
Die Fliesen im Badezimmer lösen sich im Bodenbereich zu einem Drittel schon wieder ab.
Der Türrahmen ist auch schon locker.

Hinzu kommt daß der Bauträger eine Existenz im Ausland plant und sein Anwesen im Immobilienscout zum Verkauf steht.
Leider existiert keine Rechtsschutzversicherung, kann diese nachträglich noch abgeschlossen werden.
Auch Gutachterkosten für Trittschall liegen ca. 1000 Euro.
Die Wohnung hat ca. 41qm und hat 70 t€ gekostet.
Welche Vorgehensweise empfehlen sie?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

1. Baubeschreibung fehlt

Sie können jetzt noch alle Unterlagen vom Bauträger fordern, die massgeblich sind, also auch die Baubeschreibung. Diese dürfte nur beim Bauträger vorliegen, deshalb müssten Sie sich an ihn wenden.


2. Weitere Vorgehensweise

Eine Aussage, wie Sie sich verhalten sollten, ist so pauschal schwierig, denn sie ist abhängig vom Kaufvertrag und der Frage, auf welcher Grundlage (BGB oder VOB) der Vertrag geschlossen wurde.

Da Sie einen Neubau bezogen haben, sind die damals gültigen Anforderungen der DIN (hierbei handelt es sich um Mindestwerte) natürlich in jedem Fall einzuhalten. Wäre das nicht der Fall, müsste dies nachträglich noch erfolgen im Rahmen Ihrer Gewährleistung.

Generell müssten Sie die Mängel (diese dürfen nicht unerheblich sein) detailliert auflisten und beschreiben und dem Bauträger mit einer Fristsetzung, bis zu der die Beseitigung zu erfolgen hat, übersenden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist könnten Sie dann Ihre Gewährleistungsrechte, u.a. Rücktritt, geltend machen.

Beim Trittschall dürfte eine Mängelbeseitigung schon sehr unwahrscheinlich sein, weil der Bewohner der oberen Wohnung kaum damit einverstanden sein wird, tagelang auf einer Baustelle zu "wohnen".

Sofern Sie hier nicht recht weiterkommen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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