Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie werden sicherlich Verständnis dafür aufbringen, dass zu den Erfolgsaussichten zu der von Ihnen beabsichtigten Beschwerde ohne Kenntnis der einzelnen Wertgutachten keine verbindliche Aussage getroffen werden kann.
Das Vollstreckungsgericht ist zur Überprüfung der Wertfestsetzung auch nur dann verpflichtet, wenn neue Tatsachen vorliegen, die eine andere Wertfestsetzung möglich erscheinen lassen.
Dies wäre bspw. dann dann der Fall, wenn an dem Gebäude zwischenzeitlich erhebliche Schäden oder Wertsteigerungen eingetreten sind.
Warum nun das eine Gutachten einen um 40.000 EUR höheren Wert annimmt als der von dem Gericht beauftragte Sachverständige, lässt sich aus der Ferne leider nicht beurteilen.
Bei der Beschwerdeeinlegung ist indes eine Frist von zwei Wochen zu beachten, die mit Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu laufen beginnt.
Nach Eingang der Beschwerdebegründung kann das Vollstreckungsgericht der Beschwerde abzuhelfen, in dem der Beschluss abgeändert wird. Bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, wird die Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt, das über die Begründetheit der Beschwerde zu befinden hat.
Ohne Einblick in die Akten genommen zu haben, lässt sich leider auch hinsichtlich der Bearbeitungsdauer des Beschwerdeverfahrens kein konkretes Zeitfenster benennen.
Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann - je nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts - über die Beschwerde bereits innerhalb von 2 - 3 Wochen entschieden werden.
Wenn Sie wirklich Zeit gewinnen wollen, sollten Sie die Mandatierung eines Kollegen erwägen, der sich mit den Fallstricken der Wertbegutachtung auskennt und für Sie das Beschwerdeverfahren führt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
hat der Rechtspfleger des Amtsgericht über die Beschwerde zu entscheiden?
Das Grundstück ist 1.500 qm gross und beinhaltet noch ein Baugrundstück. Dies ist im Gutachten nicht erwähnt. Reicht dieser Grund zur Beschwerdebegründung.
Mir würde eine Fristverlängerung von ca. 3 Wochen schon reichen.
Was passiert, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Wird dann ein neues Gutachten erstellt? Mit freundlichen Grüssen U.S.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, der Rechspfleger entscheidet darüber, ob er der Beschwerde abhilft oder nicht.
Wenn das Baugrundstück wertbildenden Charakter hat, wovon ich ausgehe, muss dies in jedem Fall im Rahmen der Begründung vorgetragen werden.
Wenn der Beschwerde stattgegeben wird, muss ein neues Gutachten erstellt werden.
Wenn es Ihnen bloß Zeitgewinn geht, empfehle die Einlegung der Beschwerde unter Ausnutzung der zweiwöchigen Frist, d.h. Sie legen am letzten Tag per Telefax beim Vollstreckungsgericht Beschwerde ein und teilen mit, dass die Begründung der Beschwerde in einem gesonderten Schreiben erfolgen wird.
Dadurch gewinne Sie nochmals etwas Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -