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| 1. Oktober 2012 17:32 |
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Gesellschaftsrecht


Hallo,
ich werde mich in Kürze als Immobilienmakler selbstständig machen und mich hierbei NICHT im Handelsregister eintragen lassen, da ich die Vorteile der EÜR nicht missen will.

Ich darf also keinen Fantasienamen nutzen.

Mein Logo soll jedoch die Buchstaben IWS enthalten, welches als Kürzel den ersten Buchstaben der Firmenbezeichnung, eben

I-mmobilien S-tefan W-essels darstellt.

In Zeitungen werden ich das Logo aus Kostengründen nicht abdrucken und habe vor nur den Einzeiler:
"IWS - Immobilien Stefan Wessels" zu nutzen.

Selbstverständlich werde ich die Adresse am Ende zufügen.
Ist die Nennung IWS zusammen mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse rechtlich haltbar?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich habe keinerlei bedenken gegen die Geschäftsbezeichnung IWS in Verbindung mit der vollständigen Bezeichnung und Anschrift.
Damit ist den gesetzlichen Erfordernissen genüge getan. Wettbewerbsrechtliche oder handelsrechtliche Hindernisse bestehen nicht.
Auch markenrechtlich sehe ich keine Bedenken, da Sie Ihren Eigennamen nutzen.

Gerne stehe ich Ihnen für Nachfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2012 | 14:36

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort und
sorry für den Buchstabendreher.
In der Werbung verwende ich
ISW-Immobilien Stefan Wessels (und nicht IWS).

Wenn ich Sie richtig verstanden habe,
dann darf ich meine Unternehmung also auch
"ISW-Immobilien Stefan Wessels" nennen,
d. h. so melde ich dann das Unternehmen bei den Behörden an.
Habe ich das richtig verstanden?

Vielen Dank & Grüße

Stefan Wessels

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2012 | 10:48

Vielen Dank für die Nachfrage,
Ja, das haben Sie richtig verstanden, Sie können Ihre Unternehmung so nennen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben

Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2012 | 20:24

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