Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie völlig richtig erkannt haben, ist die Rechtsfrage nicht ganz einfach.
Erschwerend kommt zudem hinzu, dass die von Ihnen aufgeworfene Rechtsfrage weder durch das Gesetz ausdrücklich geregelt ist, noch existiert zu diesem Thema gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.
Allein aus diesem Grund gäbe es, selbst falls eine rechtliche Einschätzung zu dem Ergebnis führen würde, dass dieses Vorgehen zulässig wäre (ob dieses der Fall ist, möchte ich Ihnen weiter unten genauer darlegen), im Falle eines Rechtsstreits eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Dieses kommt einerseits daher, da in Ermangelung gesetzlicher Regelungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung gewisse Leitlinien für das zu beurteilende Gericht fehlen, zum anderen hat ein Richter auch oftmals einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung.
Nun möchte ich Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens geben.
Die BaFin gibt zu diesem Thema in dem von Ihnen angegebenen Link an, dass die BaFin befugt ist,
unter anderem auch gegen Unternehmen einzuschreiten,die den WebMoney-Service vermitteln, sowie entsprechende Gelder entgegennehmen
„oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind."
Dieses ist als Ausgangspunkt in rechtlicher Hinsicht zunächst zutreffend.
Ihre konkrete Kernfrage lautete:
„Dürfen wie als deutsche GmbH Webmoney für russische Kunden aus (!) Russland anbieten bzw. auch für Kunden aus Ländern in denen Webmoney erlaubt ist?"
Wenn ich Sie richtig verstanden habe möchten Sie es ermöglichen, dass russische Kunden per Webmoney an Kunden aus Ländern, in denen dieses Zahlungsmittel erlaubt ist, Zahlungen abwickeln können.
Mit anderen Worten Stellen Sie sozusagen unter anderem eine „ Abwicklungsplattform" für (legale) Webmoneyzahlungen zur Verfügung.
Nun noch einmal kurz zurück zu dem obigen Zitat von der BaFin:
Sie ermöglichen hier also auf andere Art (= durch das Zurverfügungstellen der Plattform/Zahlungsabwicklungsmöglichkeit )den Abschluss solcher Zahlungen.
Meiner Einschätzung nach und am Wortlaut orientiert wären Sie hier also zumindest in die Abwicklung und den Abschluss derartiger Zahlungsgeschäfte eingebunden. Für eine andere Auslegung gibt es meines Erachtens leider keinen ernsthaften alternativen Spielraum.
Ich muss Ihnen daher leider von dieser Möglichkeit bei der aktuellen Rechtslage in Deutschland dringend abraten, da die BaFin meiner Einschätzung nach vor diesem Hintergrund aus den eben genannten Gründen befugt wäre, gegen Sie vorzugehen und ein entsprechendes Angebot zu unterbinden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können und wünsche Ihnen noch alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
"Wenn ich Sie richtig verstanden habe möchten Sie es ermöglichen, dass russische Kunden per Webmoney an Kunden aus Ländern, in denen dieses Zahlungsmittel erlaubt ist, Zahlungen abwickeln können. "
Den Sachverhalt wurd etwas falsch aufgefasst.
Wir möchten Webmoney als Zahlungsart für Advertiser anbieten und als Auszahlungsart für Publisher.
Beide haben nicht direkt miteinander etwas zu tun.
Also es findet keine direkte Abwicklung zwischen den Kunden statt.
Es geht auch keineswegs darum russische Kunden an nicht russische Kunden zu vermitteln.
Wir möchten Webmoney jeweils als Auszahlungsart als auch als Zahlungsart anbieten. Und das ausschließlich jeweils für Kunden aus Ländern, in denen Webmoney erlaubt ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für den Nachtrag.
Ich habe den Sachverhalt (leider)richtig verstanden (leider deshalb, weil das Ergebnis leider Positiv für Sie ist).
Es ist mir schon bewusst, dass keine direkte Abwicklung stattfindet.
Auch ist mir bewusst, dass lediglich Zahlungsabläufe zwischen Ländern/Personen ablaufen sollen, wo Webmoney legal ist.
Sie haben aber eindeutig geschrieben:
"Wir möchten Webmoney jeweils als Auszahlungsart als auch als Zahlungsart anbieten."
Es lässt sich nicht bestreiten, dass Sie zumindest indirekt und mittelbar hierdurch das betreffende Zahlungssysteme unterstützen.
Hierdurch ermöglichen Sie ja wie bereits von mir dargestellt die Abwicklung solcher Zahlungen.
Nach der aktuellen Rechtslage in der BRD genügt es,wenn Sie
"in die ANBAHNUNG, den ABSCHLUSS oder die ABWICKLUNG dieser Geschäfte EINBEZOGEN sind."
Das Anbieten als Zahlungsart stellt ohne Zweifel eine Einbeziehung Ihrer Art in diese Geschäfte dar. Sie müssen es ja nicht konkret durchführen (die einzelne Zahlung, das macht schon der Kunde), es genügt, wenn Sie EINBEZOGEN sind, was hier dadurch geschieht, dass Sie diese Zahlungen ermöglichen wollen Und somit auch mehr oder weniger in den technischen Ablauf einbezogen sind (= ohne ein tatsächliches Anbieten Ihrerseits könnte es auch keine Zahlung zwischen den Kunden geben).
Gleichzeitig lässt sich argumentieren, dass Sie in die ANBAHNUNG solcher Geschäfte einbezogen sind, weil Sie ja alleine durch das Anbieten dieser Zahlungsart einen gewissens Anreiz schaffen, um diese Zahlungsart auch zu verwenden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht geben kann, meiner Einschätzung nach ist die Rechtslage aber so eindeutig, dass ich Ihnen dringend nach wie vor davon abraten muss.
Da ihr konkreter Fall weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung geregelt ist und einer Auslegung meiner Einschätzung nach leider stark dafür spricht, dass das Anbieten nicht legal wäre, muss ich Ihnen leider davon abraten.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt