Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Als mögliche Anspruchsgrundlage für „cíc" kämen Paragraphen 311 II, 241II , 280 I BGB in Frage.
Man müsste hier zu mindestens die näheren Einzelheiten dazu untersuchen, wieso es zu der höheren Kreditsumme gekommen ist und wie die Gespräche genau abgelaufen sind.
Allein anhand Ihrer Schilderung kann ich hier kein vorvertragliches Fehlverhalten seitens der Bank erkennen, da es in ihrer Sphäre gelegen hat, die Ihnen zugesandte Unterlage vor Unterzeichnung zu öffnen und zu lesen. Da Sie die Unterschrift geleistet haben, ohne sich das Dokument vorher durchgelesen zu haben, geht dies nicht zulasten der anderen Vertragspartei.
Da Sie auch noch aus privaten Gründen keinen Widerruf erklärt haben, so haben Sie von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht. Dies geht leider auch zu Ihren Lasten.
Aus sehe ich keine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraphen 119 ff. BGB. Sie schreiben, dass die ganze Angelegenheit vor einigen Monaten passiert ist, daher kommt eine Anfechtung nicht mehr infrage, da diese unverzüglich zu erklären gewesen wäre.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Als mögliche Anspruchsgrundlage für „cíc" kämen Paragraphen 311 II, 241II , 280 I BGB in Frage.
Man müsste hier zu mindestens die näheren Einzelheiten dazu untersuchen, wieso es zu der höheren Kreditsumme gekommen ist und wie die Gespräche genau abgelaufen sind.
Allein anhand Ihrer Schilderung kann ich hier kein vorvertragliches Fehlverhalten seitens der Bank erkennen, da es in ihrer Sphäre gelegen hat, die Ihnen zugesandte Unterlage vor Unterzeichnung zu öffnen und zu lesen. Da Sie die Unterschrift geleistet haben, ohne sich das Dokument vorher durchgelesen zu haben, geht dies nicht zulasten der anderen Vertragspartei.
Da Sie auch noch aus privaten Gründen keinen Widerruf erklärt haben, so haben Sie von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht. Dies geht leider auch zu Ihren Lasten.
Aus sehe ich keine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraphen 119 ff. BGB. Sie schreiben, dass die ganze Angelegenheit vor einigen Monaten passiert ist, daher kommt eine Anfechtung nicht mehr infrage, da diese unverzüglich zu erklären gewesen wäre.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin