Vorsorgevollmacht und Pflegeaufwand für Seniorin

| 13. Mai 2010 23:41 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Als letzten lebenden Verwandten hat mich eine heute 90-jährige Dame (Cousine meines Vaters) im Jahr 2006 als Bevollmächtigten in einer notariellen Vorsorgevollmacht eingesetzt. Gleichzeitig hat sie in einer Patientenverfügung festgelegt, dass sie auf keinen Fall in ein Pflegeheim einziehen will. Sie ist heute körperlich gebrechlich und wird von einem privaten Pflegedienst betreut. Ihr wurde die Pflegestufe II zuerkannt.
Vor wenigen Tagen erfuhr ich vom Pflegedienst, dass ihr Guthaben auf ihrem Girokonto (vor einem knappen halben Jahr ca. 5 T€) aufgebraucht ist und sie nun einen Geldbetrag, den sie 2006 in Form eines Sparbuches auf den Namen meiner Tochter übergeben hat, zurückfordert.
Ich würde gerne überprüfen, wie weit Zahlungen an den privaten Pflegedienst berechtigt sind. Es gibt meines Wissens keine schriftliche Vereinbarung mit dem Pflegedienst über Leistungen, die über den Umfang der Pflegestufe II hinausgehen. Gleichfalls sind mir keine Abrechnungen des Pflegedienstes bekannt zu Ausgaben für Lebens-, Heil- und Pflegemittel.
Augenscheinlich hat sich der Zustand der alten Dame deutlich verschlechtert. Beispielsweise bestreitet sie energisch, mir eine Vorsorgevollmacht erteilt zu haben.
Welche Chancen habe ich?
Da ich räumlich entfernt wohne (Brandenburg) wäre ich dankbar, wenn sich ein Rechtsanwalt aus der Nähe der alten Dame (01445 Radebeul) des Themas annähme, der vielleicht auch am Montag, 17.05. für ein persönliches Gespräch Zeit fände, da ich dann am Ort sein werde.
14. Mai 2010 | 07:05

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Zahlungen an den Pflegedienst sind zunächst gem. dem vertraglichen Umfang berechtigt. Die Rechtsgrundlage für weitere Zahlungen muss der Pflegedienst beweisen. Existieren keine schriftlichen Vereinbarungen, so können allerdings auch mündliche Absprachen getroffen werden, es sei denn dies wurde durch Vertrag ausgeschlossen. Für mündliche Absprachen, die einen wie auch immer gearteten Zahlungsanspruch zur Folge haben, ist der Pflegedienst in der Beweispflicht. Sollte die zu betreuende Person tatsächlich Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet haben, so sollten diese zurück gefordert werden. Neben der Frage, ob eine Vereinbarung vorlag wäre insbesondere auch von Relevanz, ob die zu Betreuende überhaupt noch geschäftsfähig ist. Dafür dass dies nicht der Fall ist, liefern Sie bereits in Ihrer Sachverhaltsschilderung einen Anhaltspunkt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2010 | 08:18

Sehr geehrter Herr Anwalt,

mich interessiert speziell, ob ich – obwohl derzeit eine Geschäftsunfähigkeit nicht offiziell festgestellt ist – berechtigt bin, vom Pflegedienst umfangreiche Auskunft über die Mittelverwendung zu fordern und eventuell selbst als Auftraggeber für den Pflegedienst einzutreten und einen entsprechenden Vertragszustand herzustellen.

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2010 | 09:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies hängt vom Umfang der eingeräumten Vollmacht ab. Wenn diese Ihnen die Wahrnehmung sämtlicher Rechtsgeschäfte ermöglicht oder auch nur bestimmter Bereiche und dieser Vorgang hiervon erfasst ist, so können Sie die Interessen entsprechend vertreten.

Für weitere Unklarheiten können Sie mich gerne auch noch per Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2010 | 18:12

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