Vorsätzliches Falschgutachten im Bauwesen

8. September 2012 15:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Was kann ich gegen einen Gutachter im Bauwesen machen, welcher nachweislich und vorsätzlich ein Falschgutachten gegen mich erstellt hat.


Kurze Sachlagenschilderung:

Ich befinde mich in einem Rechtsstreit mit einem Architekten seit 2008. Dieser hatte in 2007 mehr Fehler fabriziert als man sich vorstellen kann, wie z. B. Bausummenüberschreitung von 103 % , er hatte mir ein Haus mit Garage für die Summe von 200.000.- Euro lt. Architektenvertrag vorgegaukelt, welches später weit über 470.000 Euro gekostete hätte. Deshalb habe ich dann die Wohnfläche halbiert in der Hoffnung auf unter 200.000.- Euro zu kommen. Trotzdem ist in Bausumme aber am Schluss noch weit über 270.000.- € ohne Garage ausgefallen. Das Haus ist innen noch nicht ganz fertig, es fehlt noch die Heizung, das Bad oben und die Fliesen auf der Treppe und in ca. 40 % des Hauses. Also unter Vorspiegelung einer falschen Bausumme hatte ich damals den Architektenvertrag unterschrieben und war dem Architekten ausgeliefert gewesen.

Nach ständigen Reklamationen, weil zu viele Fehler seitens des Architekten produziert wurden, welche viel zu abenteuerlich klingen um diese alle hier aufzuführen, kam dann neben der Wohnraumhalbierung eine weitere Krönung und der Hauptgrund der Kündigung des Architektenvertrages. Da ich mich nicht für die Fenster vom Architekten entschieden hatte und den Baufortschritt auch beschleunigen wollte, habe ich vom Architekten die Maße für die Fensterbestellung mehrfach per Mail angefordert.
Ich bekam dann per Mail die Antwort, dass ich die Pläne EG und OG entweder dem Fensterbauer schicken sollte oder mir die Maße selbst herauslesen könnte.

Als ich enorme Fehler an den Maßen (Brüstungshöhe an einigen Fenstern falsch, Sturzhöhe an allen Fenstern und Türen falsch) festgestellt hatte, habe ich die Reißleine gezogen und den Architektenvertrag gekündigt. Wäre die Fensterbestellung so anhand der Pläne rausgegangen, wäre mir ein Schaden von weit über 30.000 Euro entstanden, weil die Fenster nicht gepasst hätten. Es handelte sich um Holz-Alu-Fenster für ein Passivhaus mit 3-Fachverglasung und einer vierten Scheibe, hinter welcher eine Jalousie ist, also sehr hochwertige Fenster.

Der Architekt klagt nun seine restliche Vergütung ein. Die Leistungsstufen 1-4 wurden von mir bezahlt, was ich aber auch heute als einen Fehler sehe.
Ich weigere mich nun den Forderungen des Architekten nachzukommen, weil der Architekt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Vertrag erschlichen hatte. Dieser bei der Bausumme mich fast in den Ruin getrieben hätte, ich deshalb die Wohnfläche halbieren und das Haus wesentlich kleiner habe bauen müssen, der Architekt extrem viele Fehler produziert hatte, u.a. bei der Ersteinmessung war das Haus so falsch vom Architekten eingeplant, dass ich keine Balkone im Süden und im Osten hätte errichten können. Diesen Fehler hatte ich zum Glück bemerkt und er wurde dann korrigiert. Übrigens, die Balkone sind aus Geldmangel auch noch nicht errichtet.

Wenn nun die Frage kommt, warum ich nicht schon vorher die Reißleine gezogen hatte muss ich mich dies heute auch fragen. Am Anfang wurde ein solches Vertrauensverhältnis vom Architekten aufgebaut, das ich viele Ausreden seitens des Architekten einfach akzeptiert hatte.

Bzgl. der Bausumme noch folgende Anmerkung: Ich wollte ein Haus nach dem normalen Niedrigenergiestandard mit den Maßen mit ca. 12 x 12 m und zwei mit Vollgeschossen bauen. Der Architekt hatte mir damals auf einer Baumesse fest zugesagt dieses sogar nahe Passivhausstand und sogar noch mit einer Garage zu errichten.
Nach der Unterschrift des Vertrages in 2006 kam der Architekt dann bei seiner ersten Bleistiftplanung des Hauses mit den Maßen 11,5 x 11,5 m auf eine Bausumme von 240.000 €, später dann auf 290.000 bis 340.000.- Euro. Es wurde immer mehr. Als ich das ganze abbrechen wollte wurde ich dann überredet, das ganze kleiner zu planen, also dann 9,3 x 9,3 m in der Hoffnung, nun unter die 200.000 € zu kommen. ( durch diese Reduzierung auf die 9,3 x 9,3 m hatte sich der Wohnraum fast halbiert und die geplante Einliegerwohnung musste entfallen, was mir aber auch erst später aufgefallen war). Leider wurde dann allerdings wieder Summen von 270.000€ vom Architekten geschätzt.

Da alles irgendwie so schnell ging, hatte ich mich darauf eingelassen und mit dem Bau begonnen. Da es sich also um ein Passivhaus gehandelt hatte, konnte auch nicht gesagt werden, dass ich später die 3 –Scheiben Fenster einbauen lasse, ich später die Wärmedämmung anbringen lasse usw.

Der Architektenvertrag wurde gekündigt, als das EG zu ca. 30 % fertig war. Es fehlten alle LV´s welche zur weiteren Fertigstellung von Nöten waren. Nun behauptet der Architekt, er hätte alle LV´s noch vor der Kündigung erstellt.
Die vom Architekten später dem Gericht vorgelegten LV´s, welche er nachweislich erst nach der Kündigung erstellt haben muss sind alle mit enormen Fehlern behaftet, so wie auch die bisherige Arbeit war. Auch kann ich beweisen, dass der Architekt bei einer LV, welche er in 2007 erstellt haben will, in dieser mit Textpassagen einer Auszeichnung/Prämierung der Dämmung beschreibt, welche nachweislich erst in 2009 verliehen worden ist. Also ein nachweislicher Prozessbetrug des Architekten. Das habe ich dem Gericht allerdings noch nicht mitgeteilt.

Auch kann jederzeit anhand des kompletten Schriftverkehrs per Mail nachgewiesen werden, dass ich jeder einzelnen LV , welche zum Baubeginn benötigt wurde, mehrfach angemahnt und nachgelaufen bin, manche erst 4 Wochen später kamen usw. Der Architekt konnte also gar nicht die ganzen LV´s vor der Kündigung erstellt haben, denn sein Mitarbeiter war dermaßen überlastet gewesen, was ebenfalls aus den Mails hervorgeht.

Es wurde ein Sachverständigengutachten in 2010 erstellt. Dieser Gutachter hatte sage und schreibe 5 Monate dafür benötigt das Gutachten mit ca. 8 Fragen nur nach Aktenlage zu erstellen. Warum dies so lange gedauert hatte, ist mir jetzt klar geworden. Denn ein Gutachten dermaßen Aufwendig mit Tricks und Auslassungen zu manipulieren benötigt das zigfache an Zeit gegenüber einem neutralen Gutachten.

Nun hat der Gutachter in fast allen Punkten vorsätzlich falsche Angaben gemacht, mit falschen Werten gerechnet. Das kann ich Anhand von meinen Unterlagen auch beweisen. Die „Manipulationen" in diesem Gutachten können auch niemals als Flüchtigkeitsfehler entschuldigt werden und sind sehr geschickt formuliert und mit vielen Auslassungen versteckt worden, dass ein Laie auf den ersten Blick dem Gutachten glauben muss.

Mein Anwalt meinte damals, dass wir einige gravierenden "Fehler" in Form von Fragen und somit in Form von Ergänzungsgutachten anprangern sollten.

Also wie z.B. :

"Das Gutachten listet weiter den Vorgang Nr.9 „Vergabe Zimmer" mit der Bemerkung nicht prüfbar in der Tabelle auf. Die weiteren Ausführungen des Gutachtens unterstellen jedoch sodann inkonsequenterweise, dass der Vorgang Nr.9 vom Kläger bereits erledigt worden wäre. Aus den Unterlagen geht jedoch eindeutig hervor, dass bis zum heutigen Tage kein LV Zimmerer erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht nachvollziehbar, wie ohne LV Zimmerer die entsprechende Leistung hätte ordnungsgemäß erbracht werden können, also das Bauwerk wie voranstehend beschrieben bezugsfertig hergestellt werden können"

So sind ca. noch 20 ähnliche Fragen von uns gestellt worden und die Richterin hatte anfangs die Ergänzungsgutachten auch angefordert. Für welche ich ja auch nochmals 2000 Euro bezahlt habe.

Auch fehlen im Bauzeitenplan sehr viele sehr wichtige Leistungen, ohne diese das Bauwerk niemals hätte fertig gestellt werden können, wie z.B. LV Heizung, LV Lüftung, LV Sanitär, LV Estrich, LV Fliesen, LV Schreiner, LV Fenster, LV Schlosser. Der Gutachter attestiert dem Architekten allerdings die absolute Fehlerfreiheit und das der Einzugstermin ganz leicht eingehalten werden konnte.
Er behauptet in seinem Gutachten sogar noch frech, dass eine Wohnung als bewohnbar gelte, wenn kein Innenputz, kein Estrich, keine Fliesen, kein Außenputz, keine Malerarbeiten und keine Außenanlagen, als bewohnbar zähle. Die beiden letzteren Punkte wird jedem Leser beim schnellen überlesen als logisch erscheinen. Auf Malerarbeiten und die Außenanlage kann ja wirklich am Anfang verzichtet werden. Und er beruft sich dabei auf eine Landesbauordnung welche die Bezugsfertigkeit einer Wohnung regelt, hier die §§ 44 und §§ 46.


Was vielleicht noch von Bedeutung wäre, mein damaliger Architekt ist selbst ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und er ist genau wie auch der Sachverständige als Referent an einer Ingenieur-Akademie tätig und der Sachverständige hatte auch Kenntnisse, welche er nur vom Architekten haben kann. Die beiden kennen sich mit 100% iger Sicherheit, was ich allerdings nicht beweisen kann und das Gutachten ist mit Lobeshymnen für den Architekten gerade so gespickt. Auch lässt sich der Gutachter zu dingen aus, welche so gar nicht vom Gericht gefragt worden sind und er erarbeitete sogar noch Lösungsvorschläge, welche dem Architekten helfen würden. Das ganze Gutachten ist von Anfang bis Ende ein solches Lügenwerk, dass es keiner glauben kann.

Mein damaliger Architekt hatte auch einmal die Bemerkung fallen lassen, dass er noch nie einen Prozess verloren habe, weder als Sachverständiger noch als Kläger. Diese Bemerkung war ganz am Anfang gefallen, als ich ihn kennenlernte und ich hatte mir damals nichts dabei gedacht. Heute verstehe ich diese Aussage.


Eine große Manipulation des Gutachters war u.a. beim Thema Kopfhöhe bei der Treppe. Dort wurde durch einen Fehler des Architekten die Kopfhöhe um fast 5 cm unterschritten. In den Zeichnungen stehen die Maße der Treppe mit 15*19,1/22,5 was bedeutet, dass es 15 Stufen sind, eine Stufe 19,1 cm hoch und 22,5 breit ist. Der Gutachter hat ganz geschickt in seinem Gutachten die ganze Rechnung allerdings mit den Maßen 15 Stufen, und als Stufenhöhe 15,1 cm gerechnet. Somit kam er dann auf eine Kopfhöhe von plus 7,5 cm. Das dies kein Flüchtigkeitsfehler sein kann, sollte allein schon an der überschlägigen Probe, also 15 Stufen mit 15,1 cm = 2,265 m Höhe der Treppe, welche also in der Luft noch weit unter der Decke aufhöhren würde, von einem seit 20 Jahren tätigen Gutachter bemerkt werden. Dann hat er sich in seinem Gutachten auch noch auf einen Schnitt einer Statikzeichnung berufen, um somit dem Architekten und dem Statiker sehr gute Arbeit bei der Treppe zu attestieren. Das diese Schnittzeichnung allerdings absolut nichts mit der Treppe zu tun hat sondern den Schnitt der Fensterstürze darstellt, fällt einem Laien nicht auf. Auch mir ist diese Manipulation erst bei 3 mal durchlesen aufgefallen. Aber mit diesem Schachzug bekräftigt er dann sein Ergebnis.


Obwohl also die Ergänzungsgutachten schon seit Oktober 2011 von mir gefordert wurden, hat die Richterin auf einmal im März 2012 eine Ortsbesichtigung angeordnet, wo der Gutachter nun die Kopfhöhe bei der Treppe vor Ort prüfen soll und erst im April 2012 die Akten nochmals an den Gutachter versendet. Somit habe ich die Befürchtung, dass der Gutachter vor Ort wieder etwas konstruieren wird. Der Gutachter hatte damals in seinem Gutachten geschrieben, dass eine Ortsbesichtigung nicht notwendig wäre und er alles aus den Gerichtsakten begutachten könne.

Da, wie schon geschrieben, der Architekt an unserem Landgericht als ö.b.u.v. Sachverständiger bekannt ist scheint er auch irgendwie einen guten Draht zu der Gerichtsbarkeit zu haben. Denn die von mir gerügten Dinge wie Bausummenüberschreitung, Vertrag wurde unter Vorspiegelung der falschen Bausumme unterschrieben, enorm viele Planungsfehler usw. scheinen die Richterin irgendwie nicht zu beeindrucken.

Ich möchte auch diesen Gutachter nicht in mein Haus lassen, weil dieser nachweislich das Gutachten manipuliert hat.




Nun meine Frage bzgl. dem Gutachten und dem Gutachter:

• Darf ich gegen den Gutachter eine Strafanzeige wegen dem Erstellen eines vorsätzlichen Falschgutachtens/Prozessbetrug stellen?

• Wie mache ich das am besten, benötige ich dazu einen Anwalt?

• Darf ich noch vor der Ortsbegehung auf ein Obergutachten bestehen?

• Darf ich dem Gutachter ein Hausverbot aussprechen, weil dieser nachweislich ein Falschgutachten ausgestellt hat?

• Wenn es bei einer Ortsbesichtigung zu einer Eskalation kommen würde, dann hätte ich doch bestimmt die schlechteren Karten oder?

Was kann ich also gegen einen Gutachter machen, welchem ich beweisen kann, dass er sein Gutachten manipuliert hat?

Gehen Sie bitte davon aus, das ich meiner Sache bzgl. manipuliertem Gutachten absolut sicher bin und das ich bei einer Überprüfung des Gutachtens durch eine neutrale Stelle auch alle Manipulationen beweisen kann.

Nur muss es erst einmal dazu kommen, dass das Gericht es zulässt diese Manipulationen aufzudecken.

Bitte bei der Beantwortung meiner Fragen so antworten, dass ich mich auch darauf berufen kann.


Vielen Dank




8. September 2012 | 18:12

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


vorab bedarf es hier zusätzlichen grundsätzliche Informationen, die sicherlich für Sie bei der weiteren Beurteilung nützlich sein könnten:

1.)
Ein Gutachten in Bausachen dauert in der Regel viel länger als fünf Monate; nicht selten muss das Gericht den Gutachter Zwangsgelder androhen, bis dann nach einem Jahr (oder später) das Gutachten in Schriftform vorliegt.

Allein die von Ihnen genannte Zeitspanne lässt daher keine Schlüsse auf eine Manipulation zu, was bedacht werden sollte.

2.)

Anders sieht es bei fehlerhaften Angaben und Maße aus - kann der Gutachter dieses nicht erklären, ist das Gutachten unbrauchbar und nicht verwertbar.

3.)

Die Frage der "Bezugsfertigkeit" ist eine rechtliche Frage - so eine Frage ist niemals vom Gutachter, sondern immer vom Gericht zu beantworten.


Nun zu dem eigentlichen Problem:


Ein Gutachter kann nach § 406 ZPO abgelehnt werden, wenn nach dem parteiobjektiven Maßstab ein Grund gegeben ist, der bei verständiger Würdigung ein Mißtrauen rechtfertigen kann.

Dieses müssen Sie darlegen und auch glaubhaft machen.

Kennen sich Beide und wird dieses nicht offengelegt, liegt ein solcher Grund vor.

Haben Beide beruflich miteinander zu tun (gleiche Akademie?) und ist das nicht offengelegt worden, liegt auch ein solcher Grund vor.

Nimmt der Gutachter trotz widersprechenden Hinweis falsche Maße als Grundlage, wird ebenfalls ein solcher Grund vorliegen.

Sie sollten daher einen Befangenheitsantrag nach § 406 ZPO gegen die Gutachter stellen; weitere Schritte sollten Sie derzeit noch nicht unternehmen.

Gleichwohl zu Ihren Einzelfragen:

• Darf ich gegen den Gutachter eine Strafanzeige wegen dem Erstellen eines vorsätzlichen Falschgutachtens/Prozessbetrug stellen?

Ja, eine solche Anzeige ist grundsätzlich möglich. Erweisen sich Ihre Anschuldigungen aber als nicht ausreichend für eine Verurteilung, werden Sie mit einer Gegenanzeige rechnen müssen. Möglich wäre auch eine zivilrechtliche Schadensersatzklage des Gutachters.

Daher sollten Sie das derzeit nicht machen.

• Wie mache ich das am besten, benötige ich dazu einen Anwalt?

So verfahren, wie Sie alles schildern, sollten Sie ohne Rechtsanwalt gar nichts mehr machen.

Ansonsten könnten Sie - wenn Sie es entgegen meinem Rat doch machen wollen - alles schriftlich bei der Staatsanwaltschaft vorlegen.

• Darf ich noch vor der Ortsbegehung auf ein Obergutachten bestehen?

Dürfen schon; rechtlich besteht aber kein Anspruch; daher wird ein Obergutachten nicht erstellt werden.

• Darf ich dem Gutachter ein Hausverbot aussprechen, weil dieser nachweislich ein Falschgutachten ausgestellt hat?

Grundsätzlich ja; Sie müssen aber das absichtliche Falschgutachten nachweisen, da ansonsten es passieren kann, dass Ihnen Beweisvereitelung vorgeworfen wird.

Mein Tipp in einer solchen Situation: Beauftragen Sie (allerdings auf Ihre Kosten) einen Sachverständigen, der am Ortstermin dabei ist und dem Prozessgutachter "auf die Finger schaut".

• Wenn es bei einer Ortsbesichtigung zu einer Eskalation kommen würde, dann hätte ich doch bestimmt die schlechteren Karten oder?

Es würde bestimmt nicht gut aussehen; daher sollte ein Sachverständiger von Ihnen hinzugezogen werden.

Was kann ich also gegen einen Gutachter machen, welchem ich beweisen kann, dass er sein Gutachten manipuliert hat?

Dann, aber auch nur dann, wenn Sie den Beweis führen können, sollte Strafantrag gestellt, die Architektenkammer informiert und dann auch Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter geltend gemacht werden.

Denn wenn er absichtlich ein falsches Gutachten erstellt, macht er sich auch Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2012 | 16:58

Sehr geehrter Herr Bohle,

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Sie schreiben unter dem Punkt 2.), dass wenn der Gutachter fehlerhafte Angaben und Maße verwendet, das Gutachten dann unbrauchbar und nicht verwertbar wäre.

Für dieses Gutachten habe ich schon 4500 Euro im Voraus zahlen müssen. Wie sieht es dann aber aus, wenn das Gutachten als nicht verwertbar zählt?


Zu Ihrer Antwort 3.)

Wenn der Gutachter dem Gericht einreden will, dass eine Bezugsfertigkeit besteht ohne Innenputz, Bodenbeläge, Malerarbeiten und ohne Außenputz, dann ist das doch auch schon eine Anmaßung des Gutachters, oder.


Wenn ein Gutachter dem Architekten die absolute Fehlerfreiheit attestiert, obwohl im Bauzeitenplan elementare LV´s fehlen, ohne welche das Projekt niemals fertig gestellt werden kann, der Gutachter aber diese Fehler verschweigt und stattdessen nur die LV´s herauspickt, welche aufgeführt waren und dann damit dem Gericht vormachen will das alles bestens geplant wäre, dann ist dies doch wohl eindeutig vorsätzliche Manipulation oder ?

Auch hat der Gutachter mehrfach die Zeitplanungen im Bauzeitenplan so ausgelegt, als wenn diese vollkommen ausreichend geplant gewesen wären, es aber nachweislich nicht so war. Wie z. B. bei der Verarbeitung des WDVS, wo der Architekt nur ganze 3 Tage für das anbringen, verdübeln, mit Armierungsmörtel, vorgesehen hat und der Gutachter dies auch verheimlicht?

Auch will der Gutachter mit aller Gewalt dem Gericht einreden, dass die Fenster auch ohne große Probleme zu einem späteren Zeitpunkt hätten eingebaut werden können und das der Außenputz (er verschweigt absichtlich das WDVS) auch angebracht werden könne ohne die Fenster. Er führt dann noch auf, dass die Fensteröffnungen ja mit Folie hätten verschlossen werden können und nur ein sehr geringer Mehraufwand dadurch entstanden wäre. Das aber unter den Außenputz zuerst die Dämmung muss und das bei den Fenstern der Rahmen zu 100% überdämmt und dann verputz werden sollte wird ebenfalls vom Gutachter sehr geschickt verschwiegen.

Nun noch eine letzte Frage, was wäre, wenn der Gutachter bei seinen Ergänzungsgutachten sich nicht rausreden kann und das Gutachten dann nicht verwertet werden kann? Bekommt er dann mit der Richterin ein Problem?

Ich möchte auf alle Fälle, das der Gutachter mit einem solchen Falschgutachten nicht mit einem blauen Auge davon kommt.

Vielen Dank schon im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2012 | 17:44

Sehr geehrter Ratsuchender,


das Gericht wird dann eine Auszahlung an der Gutachter nicht vornehmen; dieses kann auch ausdrücklich beantragt werden - der gezahlte Vorschuss wird dann entweder für ein neues Gutachten verwendet oder an Sie zurückgezahlt.


Die Frage der Bezugsfertigkeit ist keine technische Frage. Ausführungen dazu verbieten sich und werden vom Gericht nicht zu berücksichtigen sein, zumal die "Einschätzung" des Gutachters nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung völlig neben der Sache liegt.


Die Ausführungen zum Außenputz ohne Fenstereinbauten liegen ebenfalls völlig neben der Sache, so dass die Sachkunde dieses "Gutachters" komplett angezweifelt werden sollte, wenn er offenbar die DIN 18350 / 18540 gar nicht anwenden will.


Aber insoweit bitte ich um Verständnis, wenn ich keine Komplettbeurteilung des Gutachtens vornehmen kann, da zum einen das Gutachten nicht komplett bekannt ist und zum anderen dieses keine ERSTberatung mehr darstellen würde.



Nach Ihrer Schilderung wird die zuständige IHK-Kammer - die Sie informieren sollten - die künftige Gutachtertätigkeit unterbinden. Die Richterin wird das Gutachten als unbrauchbar einstufen und ansonsten (wahrscheinlich) wenig unternehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
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