28. April 2012
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13:59
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Siegemund
Voglerstraße 23
01277 Dresden
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des gesetzten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
a) Kann die IP-Adresse noch nachvollzogen werden?
Das hängt davon ab, ob der verwendete Dienst die IP-Adresse seiner Nutzer speichert.
Ich würde aber annehmen, dass dies der Fall ist.
Durch eine Datenpanne im Jahr 2008, bei der es zeitweise möglich war die IP-Adresse des Uploaders einzusehen, ist bspw. bekannt, dass der Hoster Imageshack die IP-Adresse seiner Nutzer speichert.
b) Kann über die IP noch auf den Teilnehmer geschlossen werden?
Grundsätzlich weist diese IP-Adresse erst einmal nur zu dem Internetprovider des Nutzers. Ob eine Zuordnung zu einem bestimmten Teilnehmer noch möglich ist hängt von der Speicherdauer der Verbindungsdaten beim Provider und davon ab, ob der Internetprovider vor Ablauf der Speicherfrist möglicherweise eine Datensicherungsanfrage erhalten hat.
c) Wie lange werden diese Daten gespeichert
Es gibt derzeit (noch) keine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte Speicherung der Verbindungsdaten.
Dennoch speichern die Provider in Deutschland zu „administrativen" Zwecken die zugeordnete IP-Adresse bis zu 7 Tage.
Einen Anhaltspunkt über die Speicherdauer gibt:
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer
Dort finden Sie auch ein Musterschreiben für eine Anfrage beim eigenen Provider.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Provider innerhalb der Speicherfrist eine Aufforderung zur Datensicherung bekommen hat. In diesem Fall werden die Verbindungsdaten ggf. nicht in der üblichen Frist gelöscht.
d) Auswirkungen durch Hoster in den USA?
Die Tatsache, dass der verwendete Bilderhoster in den USA sitzt erleichtert eine Strafverfolgung nicht, da es schwierig werden könnte, ihn zur Herausgabe der IP-Adresse zu bewegen. Die Beantwortung dieser Frage hängt daher stark von dem Mitwirkungswillen des Dienstanbieters ab.
Zusammenfassend würde ich davon ausgehen, dass die Ermittlung von Person A im geschildeterten Sachverhalt anhand der IP-Adresse wohl nicht mehr möglich sein dürfte.
Abschliessend möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass neben der IP-Adresse ggf. weitere Möglichkeiten existieren, den Urheber einer Bilddatei zu ermitteln.
Sollte das Bild strafrechtlich relevant sein ist daher darüber nachzudenken, durch Kontaktaufnahme mit dem Hoster (möglichst anonym) eine Löschung des Bildes zu erreichen.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Sie können natürlich gerne über die Nachfragefunktion mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Siegemund
- Rechtsanwalt -