2. Dezember 2007
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15:58
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 809 BGB kann derjenige Besichtigung einer Sache verlangen, der einen Herausgabeanspruch hat oder der sich Gewissheit darüber verschaffen will, ob ihm dieser Anspruch zusteht. Dieser Anspruch umfasst jedoch nicht die Einsichtnahme oder Herausgabe von Unterlagen, so dass der § 809 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
§ 810 BGB wiederum gewährt demjenigen ein Einsichtsrecht in fremde Urkunden, der ein rechtliches Interesse hieran hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die einzusehende Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverheältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen gepflogen worden sind.
Nach Ihrer Darstellung würde es wohl an den letztgenannten Erfordernissen fehlen. Sie sollten sich darauf berufen, dass weder die entsprechenden Urkunden über die Baugenehmigung etc. nicht in seinem Interesse entstanden sind, noch dass ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Verpächter darin beurkundet ist noch dass hierin Verhandlung über ein Rechtsgeschäft beurkundet sind.
Bzgl. des angesprochenen § 811 BGB möchte ich kurz anmerken, dass diese Vorschrift lediglich den Verlegungsort sowie eine Regelung über Gefahr und Kosten enthält und insoweit nicht relevant ist.
Sollte Ihr Verpächter gleichwohl weiterhin auf eine Einsichtnahme beruhen und sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen, sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und stehe Ihnen gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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