15. Februar 2018
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08:42
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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rechtlich sind Sie NICHT verpflichtet, dem Arbeitgeber auf diese verbüßte Strafssache von sich aus hinzuweisen. Sie sind also nicht zur Vorabinformation verpflichtet.
Warten Sie daher den weiteren Verlauf ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg