Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage nach den mir vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen der Erstberatung wie folgt:
1. Leider haben Sie in Ihrer Frage nicht die Regelungen wiedergegeben, die sich in Ihrem Gesellschaftsvertrag über die Geschäftsführungsbefugnis und die Geschäftsführung finden. Deshalb gehe ich im Folgenden davon aus, dass insoweit keine besonderen Gesellschaftsvereinbarungen vorliegen, dass also alle Gesellschafter resp. Erben zur Geschäftsführung befugt sind (§ 114 Abs. 1 HGB), im Gesellschaftsvertrag selbst keiner der Erben zum alleinigen Geschäftsführer bestimmt worden ist und dass die Bevollmächtigung gegenüber der Bank eine gesonderte rechtsgeschäftliche Handlung war. Für eine eingehende Beratung wäre neben weiteren Informationen über einschlägige Gesellschafterbeschlüsse auch der Vollmachtsinhalt erforderlich. Möglicherweise handelt es sich um eine unwiderrufliche Vollmacht, die gar nicht widerrufen werden konnte.
2. Ein Ergebnis vorweg: Die oHG muss nicht auf diese Weise handlungsunfähig werden/bleiben und in die Insolvenz geraten. Dies wäre auch nicht erstrebenswert, weil bei einer oHG nicht nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet, sondern auch die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen (§ 128 HGB). Die drohende Insolvenz können Sie und die anderen Gesellschafter (gemeinschaftlich) abwenden, indem Sie - mit anwaltlicher Hilfe, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe - gegen den Gesellschafter eine einstweilige Verfügung über die Erteilung der Vollmacht beantragen und dies der Bank auch mitteilen. Ich kann nach den vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob und inwieweit darüber hinaus noch Handlungsbedarf gegenüber der Bank besteht.
3. Um die Handlungsfähigkeit der oHG dauerhaft zu gewährleisten, würde ich Ihnen dazu raten, gem. der von Ihnen ja auch schon genannten Vorschrift des § 127 HGB dem Gesellschafter, der seine Bankvollmacht widerrufen hat, die Vertretungsmacht durch Gerichtsentscheidung entziehen zu lassen. Unter Vertretungsmacht versteht man die Befugnis eines Gesellschafters die oHG nach außen hin zu vertreten. Als wichtiger Grund dürfte nach den mir vorliegenden Informationen der Vollmachtswiderruf ausreichen; denn die oHG handlungsunfähig zu machen dürfte eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Zu unterscheiden von der (nach außen gerichteten) Vertretungsmacht ist die Geschäftsführungsbefugnis; darunter versteht man die Berechtigung, im Innenverhältnis der Gesellschaft organisatorisch zu handeln. Insofern sollten man weitergehend prüfen, dem Gesellschafter, der seine Vollmacht widerrufen hat, die Befugnis zur Geschäftsführung durch Gerichtsentscheidung entziehen zu lassen (§ 117 HGB). Die Voraussetzungen dafür entsprechen denjenigen nach § 127 HGB.
4. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen nur Ihrer ersten Orientierung im Rahmen einer Erstberatung dienen und keine eingehende Beratung ersetzen können. Bei weggelassenen oder hinzugefügten Sachverhaltsangaben kann sich leicht eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage nach den mir vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen der Erstberatung wie folgt:
1. Leider haben Sie in Ihrer Frage nicht die Regelungen wiedergegeben, die sich in Ihrem Gesellschaftsvertrag über die Geschäftsführungsbefugnis und die Geschäftsführung finden. Deshalb gehe ich im Folgenden davon aus, dass insoweit keine besonderen Gesellschaftsvereinbarungen vorliegen, dass also alle Gesellschafter resp. Erben zur Geschäftsführung befugt sind (§ 114 Abs. 1 HGB), im Gesellschaftsvertrag selbst keiner der Erben zum alleinigen Geschäftsführer bestimmt worden ist und dass die Bevollmächtigung gegenüber der Bank eine gesonderte rechtsgeschäftliche Handlung war. Für eine eingehende Beratung wäre neben weiteren Informationen über einschlägige Gesellschafterbeschlüsse auch der Vollmachtsinhalt erforderlich. Möglicherweise handelt es sich um eine unwiderrufliche Vollmacht, die gar nicht widerrufen werden konnte.
2. Ein Ergebnis vorweg: Die oHG muss nicht auf diese Weise handlungsunfähig werden/bleiben und in die Insolvenz geraten. Dies wäre auch nicht erstrebenswert, weil bei einer oHG nicht nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet, sondern auch die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen (§ 128 HGB). Die drohende Insolvenz können Sie und die anderen Gesellschafter (gemeinschaftlich) abwenden, indem Sie - mit anwaltlicher Hilfe, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe - gegen den Gesellschafter eine einstweilige Verfügung über die Erteilung der Vollmacht beantragen und dies der Bank auch mitteilen. Ich kann nach den vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob und inwieweit darüber hinaus noch Handlungsbedarf gegenüber der Bank besteht.
3. Um die Handlungsfähigkeit der oHG dauerhaft zu gewährleisten, würde ich Ihnen dazu raten, gem. der von Ihnen ja auch schon genannten Vorschrift des § 127 HGB dem Gesellschafter, der seine Bankvollmacht widerrufen hat, die Vertretungsmacht durch Gerichtsentscheidung entziehen zu lassen. Unter Vertretungsmacht versteht man die Befugnis eines Gesellschafters die oHG nach außen hin zu vertreten. Als wichtiger Grund dürfte nach den mir vorliegenden Informationen der Vollmachtswiderruf ausreichen; denn die oHG handlungsunfähig zu machen dürfte eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Zu unterscheiden von der (nach außen gerichteten) Vertretungsmacht ist die Geschäftsführungsbefugnis; darunter versteht man die Berechtigung, im Innenverhältnis der Gesellschaft organisatorisch zu handeln. Insofern sollten man weitergehend prüfen, dem Gesellschafter, der seine Vollmacht widerrufen hat, die Befugnis zur Geschäftsführung durch Gerichtsentscheidung entziehen zu lassen (§ 117 HGB). Die Voraussetzungen dafür entsprechen denjenigen nach § 127 HGB.
4. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen nur Ihrer ersten Orientierung im Rahmen einer Erstberatung dienen und keine eingehende Beratung ersetzen können. Bei weggelassenen oder hinzugefügten Sachverhaltsangaben kann sich leicht eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -