23. Mai 2006
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17:45
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Sie müssen zwischen der strafrechtlichen Fahrlässigkeit, die für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft maßgeblich und der im Versicherungsrecht maßgeblichen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit unterscheiden. Beide haben verschiedene Voraussetzungen.
Die Rechtsprechung zur Thema "Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstössen" ist sehr umfangreich,hier kommt es stets auf die Einzelfallumstände an. Hier müsste zu einer abschließenden Bewertung Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte genommen werden, eventuell ist eine Ortsbesichtigung erforderlich.
Genrell muss aber zunächst gesagt werden: Ein Kraftfahrer, der eine Verkehrsampel bei Rotlicht überfährt, handelt in der Regel grob fahrlässig, vgl. OLG Hamm VersR 1995, 92.
Die Rot-Grün-Schwäche dürfte Ihnen hier nicht weiterhelfen, diese sich in 15 Jahren nicht negativ ausgewirkt hat und Sie, falls man sich auf den Standpunkt stellt, sie stelle ein "Handicap" für Ihren Mann dar, die Rot-Grün-Schwäche nach den allgemeinen bestimmungen über Gefahrerhöhungen, §§ 16 ff. VVG vor Vertragsschluss dem Versicherer gemeldet werden musste.
Ich bedaure Ihnen zunächst keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Für ein weitergehende Beratung oder Vertretung gegenüber Ihrem Versicherer stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt