Volksverhetzung?

7. März 2006 15:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

Auf unserer Webseite www.*****.de, welche eine sogenannte Fun-Seite ist mit Online Games und lustigen Videos, stellen wir seid kurzem auch Witze zu Verfügung.

Dabei sind auch sogenannte Sachsenwitze, Polenwitze oder auch Türkenwitze. Die genannten Seiten finden Sie hier:
http://www.*****.de/tuerkenwitze.php
http://www.*****.de/negerwitze.php
http://www.*****.de/polenwitze.php

Nun meine Frage:
Verstoßen die Seiten (Witze) gegen den Paragraphen § 130 Stgb?
Gilt dies schon als Volksverhetzung?
Sind mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, z.B. bei einer Anzeige?
Oder liegt dies noch unter der Pressefreiheit?

Vielen Dank.

-- Einsatz geändert am 07.03.2006 16:08:44
7. März 2006 | 17:22

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Der Tatbestand der Volksverhetzung ist unte folgenden Voraussetzungen als erfüllt anzusehen:

§ 130
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen übernimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 I des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB kommen ersichtlich nicht in Betracht.

Die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 richten sich gegen Teile der Bevölkerung. Nicht erfasst sind nur vorübergehende Gruppierungen oder Institutionen. Die Gruppe muss Teil der inländischen Bevölkerung sein, d.h. tatsächlich in Deutschland leben.
Als Teile der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB sind beispielsweise "Neger" angesehen worden.

Insoweit könnten Polen und Türken nicht als Teile der Bevölkerung iSd § 130 StGB anzusehen sein.

Den bei Ihnen eingestellten Witzen kann ich nicht entnehmen, dass hier eine friedensstörende Hetze, wie sie § 130 I StGB voraussetzt, vorliegt.

Insgesamt könnten die eingestelltn Witze jedoch eine strafbare Kollektivbeleidigung nach § 185 StGB darstellen.

Dieses Forum kann aber in Ihrem Fall keine abschließende Klärung der Frage der Strafbarkeit hinsichtlich der vorbezeichneten Witze vorhalten.
Auch wenn gegen Sie noch keine strafrechtlichen Ermittlungen laufen, so können Sie durch Ihr "Outing" bei FeA.de nunmehr nicht mehr ausschließen, dass Dritte, durch Ihren Beitrag aufmerksam geworden, Strafanzeige erstatten.

Sie sollten die Frage der Strafbarkeit daher abschließend durch einen Strafrechtler/Strafverteidiger klären lassen.
Für ein vollständig ausgearbeitetes Gutachten ist das Forum hier der falsche Ort.

Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem in der Sache weiterhelfen konnte. Sie können mich in dieser Angelegenheit auch außerhalb dieses Forums kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2006 | 17:28

Zusammen gefasst: Lieber die Witze aus dem Angebot entfernen?
Jedenfalls die Witze gegen Türken und "Neger"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2006 | 17:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

das lässt sich so pauschal nicht bestimmen, da ja nun eine Vielzahl von Witzen eingestellt wurden.
Um wirklich Klarheit zu bekommen, müsste jeder Witz für sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden.
Das ist selbstverständlich eine umfassende Aufgabe.

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, nehmen Sie alle Witze von Ihrer Website.
Wenn Ihnen an der Veröffentlichung einzelner Witze etwas liegt, sollten Sie sich besser rechtlichen Rate einholen, um dann auch eine Absicherung zu erhalten. Darüber hinaus könnten Sie sich dann in einem etwaigen Strafverfahren auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen mit der Folge, dass Sie ohne Schuld gehandelt hätten, da Sie sich Rechsrat eingeholt haben.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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