22. März 2015
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17:12
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine Geldschuld ist während des Verzugs nach § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vgl. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Der Zinssatz der Sparkasse ist daher nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
22. März 2015 | 17:22
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre umgehende Stellungnahme.
Kommen die Bestimmungen der §488 BGB ff. und 497 nicht zum Tragen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. März 2015 | 17:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrem Sachvortrag liegt keine Verbraucherdarlehensvertrag vor, so dass § 497 BGB nicht zum Tragen kommt.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth