Verzugszins

22. März 2015 16:45 |
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Kredite


Beantwortet von


17:28
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2004 habe ich mit meiner Sparkasse einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit welchem ein befristetes Hypothekendarlehen zu Finanzierung einer vermieteten gewerblichen Immobilie bis zum 30.06.2012 verängert wurde. Da zum Fälligkeitstermin 30.06.2012 mit der Sparkasse keine Einigung über die Weiterführung des Darlehens erzielt werden konnte und ich nicht in der Lage war das Darlehen zurückzuzahlen hat die Sparkasse das Darlehen am 01.08.2012 mit Fälligkeit zum 03.09.2012 gekündigt. Die Sparkasse führt das Darlehen seit diesem Zeitpunkt als Abwicklungskonto mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Steht der Sparkasse, obwohl das Darlehen vollumfänglich durch Grundschulden abesichert ist, dieser Zinssatz zu oder hat die Sparkasse nur einen Anspruch auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?

Mit freundlilchen Grüßen
22. März 2015 | 17:12

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Eine Geldschuld ist während des Verzugs nach § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vgl. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Der Zinssatz der Sparkasse ist daher nicht zu beanstanden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2015 | 17:22

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre umgehende Stellungnahme.

Kommen die Bestimmungen der §488 BGB ff. und 497 nicht zum Tragen?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2015 | 17:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrem Sachvortrag liegt keine Verbraucherdarlehensvertrag vor, so dass § 497 BGB nicht zum Tragen kommt.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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