31. März 2024
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14:35
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, soweit das auch eine baurechtliche Relevanz hat, was durchaus sein kann, darf die Baubehörde das anfragen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
Das kann hier sein, dass es auch die neue Gewerbeanmeldung betrifft, ist aber gleichwohl nicht zwingend.
So2eit Ihr Nebengewerbe unter der neuen Adresse baurechtlich einwandfrei ist, so darf keine Auskunft vom Gewerbeamt gegeben werden, ansonsten schon.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg