16. Januar 2025
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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die Verwaltervollmacht soll eigentlich klar formuliert und verständlich sein, sie soll alle Aufgaben beinhalten, die Sie an die Hausverwaltung übergeben möchten und auch nur diese, damit Sie als Eigentümerin des Objektes vor Überraschungen sicher sind und insbesondere die " Zügel" in der Hand halten.
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Die Anforderung, dass die Vollmacht klar und verständlich formuliert sein soll, erfüllt die Verwaltervollmacht nicht. Räumen Sie der Hausverwaltung nicht mehr Macht zu, als Sie tatsächlich wollen. Insbesondere denke ich hier an die Kündigung von Mietverträgen und die Einsicht in alle das Verwaltungsobjekt betreffend Akten, wie Grundbuch und Schuldurkunden. Vielleicht dies Ihnen gar nicht recht. Auch ist fragwürdig, dass die Hausverwaltung sich von den gesetzlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreien lässt. (§ 181 BGB). Vom einem Insichgeschäft ist die Rede, wenn eine Person als Vertreter einer anderen Person mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt oder auf beiden Seiten eine andere Person vertritt. Somit könnte sich also die Hausverwaltung , wenn sie von den gesetzlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreit ist, sich selbst mit Arbeiten beauftragen, was Sie so gar nicht möchten oder zumindest vorher informiert werden wollen.
Sie sollten sich mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen und beanstanden, dass Ihnen die Vollmacht zu weit geht. Unterschreiben Sie nur eine Vollmacht, die klar hinsichtlich der Aufgaben formuliert ist, mit der Sie die Hausverwaltung tatsächlich beauftragen wollen. Behalten Sie als Eigentümerin die "Zügel" in der Hand.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa