Verwaltervollmacht

| 16. Januar 2025 12:35 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Als neue Eigentümerin eines kleines Mehrfamilienhauses bittet mich die Hausverwaltung folgende Verwaltervollmacht zu unterschreiben.
Ich vermute das diese Ausführung ganz normal ist. Aber auf den ersten Blick wirkte es aus mich, als hätte die Hausverwaltung völlig freie Hand ... vor allem irritiert mich das Wort Rechtsgeschäfte !?
Vielen Dank vorab, für Ihre Rückmeldung.

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Vollmacht bis auf Widerruf
Die Eigentümerin bevollmächtigt die Verwalterin unter ausdrücklicher Befreiung von den
Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindlichen Erklärungen
abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen. Die Verwalterin vertritt die Eigentümerin
gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das
Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger
Rechtsgeschäfte nach § 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und
Umlagen sowie auf die Kündigungen von Mietverträgen.
Die Verwalterin ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen
Namen auf Rechnung der Eigentümerin geltend zu machen. Die Verwalterin kann sich bei
Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen.
Die Verwalterin ist berechtigt, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten,
insbesondere in das Grundbuch und in Schuldurkunden, zu nehmen.
Die Verwalterin kann geeigneten Dritten Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem
Verwaltungsvertrag ergeben, übertragen bzw. Untervollmachten erteilen. Ihre Haftung für die
Erfüllung des Verwaltervertrages wird jedoch hiervon nicht berührt.
Diese Vollmacht ist bei Beendigung des Verwaltervertrages unverzüglich der Eigentümerin
zurückzugeben.
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16. Januar 2025 | 14:15

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
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E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
Sehr geehrter Fragestellerin,

die Verwaltervollmacht soll eigentlich klar formuliert und verständlich sein, sie soll alle Aufgaben beinhalten, die Sie an die Hausverwaltung übergeben möchten und auch nur diese, damit Sie als Eigentümerin des Objektes vor Überraschungen sicher sind und insbesondere die " Zügel" in der Hand halten.
.
Die Anforderung, dass die Vollmacht klar und verständlich formuliert sein soll, erfüllt die Verwaltervollmacht nicht. Räumen Sie der Hausverwaltung nicht mehr Macht zu, als Sie tatsächlich wollen. Insbesondere denke ich hier an die Kündigung von Mietverträgen und die Einsicht in alle das Verwaltungsobjekt betreffend Akten, wie Grundbuch und Schuldurkunden. Vielleicht dies Ihnen gar nicht recht. Auch ist fragwürdig, dass die Hausverwaltung sich von den gesetzlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreien lässt. (§ 181 BGB). Vom einem Insichgeschäft ist die Rede, wenn eine Person als Vertreter einer anderen Person mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt oder auf beiden Seiten eine andere Person vertritt. Somit könnte sich also die Hausverwaltung , wenn sie von den gesetzlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreit ist, sich selbst mit Arbeiten beauftragen, was Sie so gar nicht möchten oder zumindest vorher informiert werden wollen.

Sie sollten sich mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen und beanstanden, dass Ihnen die Vollmacht zu weit geht. Unterschreiben Sie nur eine Vollmacht, die klar hinsichtlich der Aufgaben formuliert ist, mit der Sie die Hausverwaltung tatsächlich beauftragen wollen. Behalten Sie als Eigentümerin die "Zügel" in der Hand.


Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa




Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2025 | 15:02

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