vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Nennung des Namens ist gemäß 5 TMG erforderlich, wenn Sie die Seite selbst veröffentlichen. Aber das haben Sie sicher auch selbst gesehen, wenn ich Ihre Frage richtig deute. Wenn Sie Ihre private Adresse nicht veröffentlichen wollen, dann können Sie auch ein Virtual Office nehmen, solange sie dort - was der Regelfall ist - eine zustellfähige Adresse dort eingerichtet bekommen.
Was das Risiko angeht: Verstöße gegen die Impressumspflicht werden häufig abgemahnt. Der Streitwert liegt oftmals bei 3.000 EUR (kann in Einzelfällen auch höher sein). Auf der Basis ergibt sich meist ein Anspruch auf Kostenerstattung von ca 350 EUR.
Wenn ich Ihnen im übrigen ein rechtssicheres Impressum erstellen soll, melden Sie sich gerne.
Beste Grüße
Guten Tag,
Es geht wohl eher um eine Medienrechtliche Sache.
Bitte geben Sie mir eine Gachgerechte Auskunft zu meiner Frage.
Danke
Im Gegensatz zu § 5 TMG, der nach dem BGH eine verbraucherschützende Funktion hat, wird die Angabe des inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV als nicht verbraucherschützend angesehen. Diese Benennung habe lediglich eine medienrechtliche und keine verbraucherschützende Funktion (Lorenz K&R 2008, S. 345). Daher könnte man die Auffassung vertreten, dass wegen Weglassung des Inhaltlich-Verantwortlichen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausscheidet.
Lieber Fragesteller,
ich habe auf Ihre Frage geantwortet. Denn sie hatten nach den Rechtsfolgen des Weglassen des Namens und der Adresse gefragt. Dazu hatte ich oben schon Stellung genommen. Habe Ihnen noch aufzeigt, was man sonst machen kann.
Daneben spielt die Adresse, wie Sie sagen, auch eine Rolle bei der Angabe des redaktionell Verantwortlichen. Diese Regelung wird manchmal abgemahnt, hier kann man aber Zweifel an der abmahnfähigkeit haben. Bei 55 RstV wird das zT bezweifelt. Allerdings haben einige Gerichte auch schon einen Verstoß gegen 55 RstV als abmahnungsfähig anerkannt (das lässt sich zb aus LG Essen, 26.4.2012, 4 O 256/11 ableiten). Das Risiko, wegen 55 RStV alleine und nicht wegen eines Verstoßes gegen 5 TMG abgemahnt zu werden, halte ich aber für beschränkt. Daher hatte ich mich auch auf 5 TMG konzentriert, aus dessen Nichtbeachtung das wesentliche Risiko für Sie entstehen würde. Insgesamt ist das Risiko - wie Sie sehen - aber beschränkt.
Es würde mich freuen, wenn ich Ihre Frage hiermit in Gänze beantworten könnte. Melden Sie sich sonst gerne bei mir, wenn noch weitere anschlussfragen aufkommen.
Beste Grüße
Lieber Fragesteller,
ich habe auf Ihre Frage geantwortet. Denn sie hatten nach den Rechtsfolgen des Weglassen des Namens und der Adresse gefragt. Dazu hatte ich oben schon Stellung genommen. Habe Ihnen noch aufzeigt, was man sonst machen kann.
Daneben spielt die Adresse, wie Sie sagen, auch eine Rolle bei der Angabe des redaktionell Verantwortlichen. Diese Regelung wird manchmal abgemahnt, hier kann man aber Zweifel an der abmahnfähigkeit haben. Bei 55 RstV wird das zT bezweifelt. Allerdings haben einige Gerichte auch schon einen Verstoß gegen 55 RstV als abmahnungsfähig anerkannt (das lässt sich zb aus LG Essen, 26.4.2012, 4 O 256/11 ableiten). Das Risiko, wegen 55 RStV alleine und nicht wegen eines Verstoßes gegen 5 TMG abgemahnt zu werden, halte ich aber für beschränkt. Daher hatte ich mich auch auf 5 TMG konzentriert, aus dessen Nichtbeachtung das wesentliche Risiko für Sie entstehen würde. Insgesamt ist das Risiko - wie Sie sehen - aber beschränkt.
Es würde mich freuen, wenn ich Ihre Frage hiermit in Gänze beantworten könnte. Melden Sie sich sonst gerne bei mir, wenn noch weitere anschlussfragen aufkommen.
Beste Grüße