Verstoß gegen die Imprssum verpflichtung

27. Januar 2019 17:18 |
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Internetrecht, Computerrecht


Ich möchte eine Webseite die über Kindesmisbrauch informiert ins Netzt stellen. Aus persönlichen und beruflichen Gründen möchte ich auf die Nennung meines Namens und einer Adresse komplett verzichten.
Statt dessen möchte ich ein Postfach einrichten und per Mail erreichbar sein.
Auf der Webseite wird weder zu Spenden aufgerufen werden noch werden irgendwelche Sachen vermarktet.
Was droht mir wenn ich es so mache wie geplant. Mit welcher Geldstrafe, Abmahnunggebühren muss ich im Fall eines Falles rechnen.
Lieber Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Nennung des Namens ist gemäß 5 TMG erforderlich, wenn Sie die Seite selbst veröffentlichen. Aber das haben Sie sicher auch selbst gesehen, wenn ich Ihre Frage richtig deute. Wenn Sie Ihre private Adresse nicht veröffentlichen wollen, dann können Sie auch ein Virtual Office nehmen, solange sie dort - was der Regelfall ist - eine zustellfähige Adresse dort eingerichtet bekommen.

Was das Risiko angeht: Verstöße gegen die Impressumspflicht werden häufig abgemahnt. Der Streitwert liegt oftmals bei 3.000 EUR (kann in Einzelfällen auch höher sein). Auf der Basis ergibt sich meist ein Anspruch auf Kostenerstattung von ca 350 EUR.

Wenn ich Ihnen im übrigen ein rechtssicheres Impressum erstellen soll, melden Sie sich gerne.

Beste Grüße
Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2019 | 23:23

Guten Tag,
Es geht wohl eher um eine Medienrechtliche Sache.
Bitte geben Sie mir eine Gachgerechte Auskunft zu meiner Frage.

Danke

Im Gegensatz zu § 5 TMG, der nach dem BGH eine verbraucherschützende Funktion hat, wird die Angabe des inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV als nicht verbraucherschützend angesehen. Diese Benennung habe lediglich eine medienrechtliche und keine verbraucherschützende Funktion (Lorenz K&R 2008, S. 345). Daher könnte man die Auffassung vertreten, dass wegen Weglassung des Inhaltlich-Verantwortlichen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausscheidet.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2019 | 13:15

Lieber Fragesteller,

ich habe auf Ihre Frage geantwortet. Denn sie hatten nach den Rechtsfolgen des Weglassen des Namens und der Adresse gefragt. Dazu hatte ich oben schon Stellung genommen. Habe Ihnen noch aufzeigt, was man sonst machen kann.

Daneben spielt die Adresse, wie Sie sagen, auch eine Rolle bei der Angabe des redaktionell Verantwortlichen. Diese Regelung wird manchmal abgemahnt, hier kann man aber Zweifel an der abmahnfähigkeit haben. Bei 55 RstV wird das zT bezweifelt. Allerdings haben einige Gerichte auch schon einen Verstoß gegen 55 RstV als abmahnungsfähig anerkannt (das lässt sich zb aus LG Essen, 26.4.2012, 4 O 256/11 ableiten). Das Risiko, wegen 55 RStV alleine und nicht wegen eines Verstoßes gegen 5 TMG abgemahnt zu werden, halte ich aber für beschränkt. Daher hatte ich mich auch auf 5 TMG konzentriert, aus dessen Nichtbeachtung das wesentliche Risiko für Sie entstehen würde. Insgesamt ist das Risiko - wie Sie sehen - aber beschränkt.

Es würde mich freuen, wenn ich Ihre Frage hiermit in Gänze beantworten könnte. Melden Sie sich sonst gerne bei mir, wenn noch weitere anschlussfragen aufkommen.

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2019 | 13:50

Lieber Fragesteller,

ich habe auf Ihre Frage geantwortet. Denn sie hatten nach den Rechtsfolgen des Weglassen des Namens und der Adresse gefragt. Dazu hatte ich oben schon Stellung genommen. Habe Ihnen noch aufzeigt, was man sonst machen kann.

Daneben spielt die Adresse, wie Sie sagen, auch eine Rolle bei der Angabe des redaktionell Verantwortlichen. Diese Regelung wird manchmal abgemahnt, hier kann man aber Zweifel an der abmahnfähigkeit haben. Bei 55 RstV wird das zT bezweifelt. Allerdings haben einige Gerichte auch schon einen Verstoß gegen 55 RstV als abmahnungsfähig anerkannt (das lässt sich zb aus LG Essen, 26.4.2012, 4 O 256/11 ableiten). Das Risiko, wegen 55 RStV alleine und nicht wegen eines Verstoßes gegen 5 TMG abgemahnt zu werden, halte ich aber für beschränkt. Daher hatte ich mich auch auf 5 TMG konzentriert, aus dessen Nichtbeachtung das wesentliche Risiko für Sie entstehen würde. Insgesamt ist das Risiko - wie Sie sehen - aber beschränkt.

Es würde mich freuen, wenn ich Ihre Frage hiermit in Gänze beantworten könnte. Melden Sie sich sonst gerne bei mir, wenn noch weitere anschlussfragen aufkommen.

Beste Grüße

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