Verstoß gegen Modelrelease und Publicrelease

22. März 2010 14:59 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

vor einigen Tagen sind bei einem Fotoshooting Aufnahmen entstanden die sich nun in der kommerziellen Vermarktung befinden (Bilddatenbanken). Alle Personen haben dieser Veröffentlichung zugestimmt, auch der Hauseigentümer welcher das Hausrecht ausübt hat einer solchen Verwendung der Bilder zugestimmt. Dies alles ist mündlich passiert.

Nun dazu meine Frage: Welche Grundlagen werden für Forderrungen gewählt wenn sich einer der Beteiligten Personen oder Hauseigentümer an seine Freigabe nicht mehr erinnert? Gibt es für diesen Fall zumindest einen groben Richtwert des Streitwertes oder kann dieser, von einem Hauseigentümer welcher plötzlich dem Duft des schnellen Profits verfällt, frei festgelegt werden?

Anders formuliert, um nur den Extremfall zu simulieren: In welcher Höhe können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden beim Verstoß gegen Modelrelease und Publicrelease?

Vielen Dank.
22. März 2010 | 16:29

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
E-Mail: ra.merkel@gmx.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Eine pauschale Angabe eines möglichen Streitwertes bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, Recht am eigenen Bild, durch Nutzung eines Fotos ohne schriftliche Zustimmung der abgebildeten Personen oder Gebäude, kann nicht getroffen werden.

Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich nach dem vorliegenden Einzelfall und setzt sich aus Kosten des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches sowie gegebenenfalls eines Schmerzengeldanspruch zusammen. Streitwertbildende Faktoren sind beispielsweise die Häufigkeit der Verwendung des Bildes, bzw. der Kreis der möglichen Betrachter, Lizenzgebühren, Modeltagesgagen usw. Diese sind bei bekannten Persönlichkeiten höher, als bei unbekannten. Auch wird die Höhe des Schadensersatzanspruches nach der Intensität der Verletzung bemessen. Gleiches gilt für die Abbildung von Gebäuden und Gegenständen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer.

So begrenzte ein Gericht in einem Persönlichkeitsprozess zwischen Kurt Beck und der Titanic den Streitwert auf 250.000 Euro. Andere Fälle gehen bei Abbildung einer unbekannten Tänzerin in einer Zeitung mit einer Auflage von 6000 Stück von etwa 500 Euro Streitwert aus. Grundlage waren hier die unverbindlichen Preisangaben zur Fotonutzung des Mittelstandsgemeinschaft für Foto-Marketing. Da die Nutzung hier unberechtigt war, wurde der vorgeschlagene Nutzungspreis verdoppelt.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit besten Grüßen,

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2010 | 16:43

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort. Ihren Worten entnehme ich dass also ein Hausbesitzer, wenn er Teile seines Innenraums unrechtmäßig kommerziell vermarktet sieht oder eine unbekannte Person deren Körperteile (Beispielsweise Hände, Arme usw.) eindeutlig zu idendifizieren sind, nicht pauschal Unsummen fordern kann!?

Wichtig ist mir dabei eben nur eine ungefähre "Hausnummer" zu haben, und die Erkennntis zu bekommen dass ein Streitwert eben nicht pauschal festgelegt werden kann.

Habe ich Sie damit richtig verstanden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2010 | 16:47

wie bereits erwähnt, kann dies nicht pauschal beurteilt werden. Auch nur Auszüge und Teile von Gebäuden und Menschen können unter Umständen eine hohe Verletzung darstellen und damit zu einem entsprechend hohen Streitwert führen.

Ohne schriftliche Einwilligung sollten Sie die Bilder nicht nutzen.

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