Verstoß Pflichtversicherungsgesetz; §§ 1, 5, 6

12. Januar 2022 09:20 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


11:54
Ich bin im Dezember 2021 mit einem ein paar Wochen zuvor zugelegten Roller (Privatkauf), der noch das Nummernschild von 2020 aufgeschraubt hatte, zu meiner Freundin gefahren. Die Polizei war wegen eines Todesfalls in dem Haus vor Ort und entdeckte meinen Roller, jedoch erst nachdem ich ihn abgestellt hatte. Meines Wissens hat man mich nicht damit fahren sehen, falls das einen Unterschied macht. Ein Polizist rannte mir also hinterher und fragte mich, ob das mein Roller sei, der vor dem Haus stehe und ich sagte ja. Ich ging mit ihm vor das Haus und er überprüfte mich und den Roller, stellte ein paar Fragen, nahm die Tat auf und verabschiedete sich. Jetzt habe ich Post bekommen , dass ich Beschuldigter eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; §§ 1, 5, 6 bin und mich dazu äußern kann. Wie sollte ich handeln?
12. Januar 2022 | 10:30

Antwort

von


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Im Derdel 17 - 19
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E-Mail: mail@ra-dinkhoff.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zur Beantwortung Ihrer Frage zitiere ich zunächst die einschlägige Vorschrift des Pflichtversicherungsgesetzes:

"§ 6
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört."

Für die Höhe der zu erwartenden Strafe ist also der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Tatbegehung (ein) entscheidendes Kriterium.

Sie sollten sich nicht selbst zur Sache äußern, sondern besser einen Anwallt / eine Anwältin vor Ort mit Ihrer Verteidigung beaufragen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann dann eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Oftmals lässt sich mit anwaltlicher Hilfe eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage erreichen.

(Übrigens macht es keinen Unterschied, ob der Polizist sie hat fahren sehen oder nicht, denn ausreichend ist der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, dazu reicht das Abstellen im öffentlichen Straßenraum.)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dinkhoff


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2022 | 11:44

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Können Sie auch ohne Akteneinsicht anhand des von mir geschilderten Verlaufs eine vorsichtige Prognose abgeben, ob eine Haftstrafe im Bereich des Möglichen liegt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2022 | 11:54

Sehr geehrter Fragesteller,

ausgehend von den Informationen in Ihrer Fragestellung können Sie sicher davon ausgehen, dass eine Haftstrafe überhaupt nicht in Rede steht. Wenn Sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und es sich um diesen einmaligen Verstoß gehandelt hat, dürfte auch die Geldstrafe bzw. die Geldauflage sehr gering ausfallen, wobei dabei auch Ihre Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dinkhoff

ANTWORT VON

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