Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.
Eine Anspruchsgrundlage für einen Regressanspruch gegenüber dem Versandhändler gibt es in Ihrem Fall nicht.
Ein solcher Anspruch würde allenfalls dann bestehen, wenn es sich bei dem zwischen Ihnen und dem Versandhaus geschlossenen Kaufvertrag um ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft handeln würde.
Ein Beispiel dafür wäre die Hochzeitstorte, die erst zwei Tage nach der Hochzeit geliefert wird.
Ein damit vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Versandhäuser geben die Lieferzeiten in der Regel auch als voraussichtliche Lieferzeiten an, bzw. haben eine entsprechende Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Folge davon dürfte sein, dass hier auch noch kein Verzug eingetreten sein dürfte.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Situation für Sie sicher verständlicherweise sehr ärgerlich ist aber keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Versandhändler bestehen dürften.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort dennoch einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.
Eine Anspruchsgrundlage für einen Regressanspruch gegenüber dem Versandhändler gibt es in Ihrem Fall nicht.
Ein solcher Anspruch würde allenfalls dann bestehen, wenn es sich bei dem zwischen Ihnen und dem Versandhaus geschlossenen Kaufvertrag um ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft handeln würde.
Ein Beispiel dafür wäre die Hochzeitstorte, die erst zwei Tage nach der Hochzeit geliefert wird.
Ein damit vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Versandhäuser geben die Lieferzeiten in der Regel auch als voraussichtliche Lieferzeiten an, bzw. haben eine entsprechende Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Folge davon dürfte sein, dass hier auch noch kein Verzug eingetreten sein dürfte.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Situation für Sie sicher verständlicherweise sehr ärgerlich ist aber keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Versandhändler bestehen dürften.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort dennoch einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe