Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt :
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gab es einen Beschluss der Gesellschafter bezüglich der Übertragung des Kommanditanteils, nicht jedoch der Verpfändung.
Grundsätzlich ist auch die Verpfändung eine Belastung, für die mach Gesellscjaftsvertrag eine Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.
Nach dem Erst-recht-Schluss kann man im vorliegende Fall jedoch argumentieren, dass die Zustimmung der Gesellschafter für die Übertragung des Rechts und erst Recht für die Sicherung derselben galt.
Dies ist eine gängige Auslegungsmethode. Danach ist ein eigener Beschluss für das Sicherungsmittel nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Guten Tag Herr Richter,
Übertragungen von Kommanditanteilen an Mitgesellschafter sind zulässig.
Ist die oben genannte Verpfändung (zu Gunsten des a u s g e s c h i e d e n e n Gesellschafters/Verkäufers) zulässig gemäß der oben genannten gesellschaftsvertraglichen Regelung?
Sofern die Verpfändung nicht zulässig ist – ist dann deshalb die Abtretung des Kommanditanteils an den Käufer unwirksam?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
danke für den Hinweis.
ch habe die Frage unter der Prämisse beantwortet, dass die Veräusserung des ausscheidenden Gesellschafters zulässig war und dafür ein Beschluss aller Gesellschafter gefasst wurde.
Folglich musste für die Folgeabsicherung der Pfändung meines Erachtens (s.o.) nicht mehr durch Beschluss abgesegnet werden, auch wenn der Gesellschafter mittlerweile ausgeschieden war.
Eine Gerichtsentscheidung habe ich dazu nicht gefunden, aber die Argumentation ist meines Erachtens die herrschende Meinung.
Bei weiteren Fragen, kontaktieren Sie mich gerne per email.
Beste Grüße
RA Richter