Verlagsname / keine Ausweisung der Mwst. bei Buchverkauf (Buchpreisbindung)?

12. März 2019 16:55 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe als Einzelunternehmer (Kleingewerbetreibender) einen Verlag gegründet und habe dazu zwei Fragen:

1. Ist es rechtens, die Geschäftsbezeichnung meines Verlages (Verlag blablabla) ohne meinen Vor- und Zunamen auf das Cover meiner Bücher zu drucken, und dann im Impressum der Bücher die Geschäftsbezeichnung samt meines Vor- und Zunamens zu nennen? Reicht im Impressum des Buches die Nennung des Ortes der Betriebsstätte oder muss auch die Straße und Hausnummer angegeben werden?
2. Ist es rechtens, in einem Onlineshop meine Bücher als Kleingewerbetreibender mit folgendem Hinweis zu verkaufen:
„Endpreis zzgl. Versandkosten, keine Ausweisung der Mehrwertsteuer gemäß § 19 UStG", obwohl bei Büchern wegen der Buchpreisbindung immer die 7% Mwst. schon im Preis enthalten ist und auch nicht rausgerechnet werden darf?

mfg
12. März 2019 | 18:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1:
Nach § 7 Abs. 1 des für Sie geltenden Landespressegesetzes Schleswig-Holstein muss das Impressum Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, enthalten. Die Nennung allein des Ortes der Betriebsstätte ist also nicht ausreichend.

Demgegenüber besteht keine Pflicht, auf dem Cover der Bücher neben der Geschäftsbezeichnung des Verlags Ihren Vor- und Nachnamen anzugeben.

Zu 2:
Ich halte diese Angabe für zulässig, sofern Ihr Endpreis genauso hoch ist wie der gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG festgesetzte Endpreis einschließlich Umsatzsteuer.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2019 | 20:18

Vielen Dank für die Auskunft.
Zu Punkt 1. ist mir folgende Tatsache unverständlich:
Wenn laut Landespressegesetz die volle Anschrift von Verleger/in und Drucker/in im Buchimpressum zu erscheinen hat, wie ist es zu erklären, dass dies in kaum einem Buch (ich besitze keines, in dem auch nur eine einzige vollständige Anschrift im Impressum mit Straße und Hausnummer zu finden wäre - weder für den Verlag noch für die Druckerei) der Fall ist, sondern lediglich der Ort angegeben wird?
Ist das eine Unterlassenspflicht, die gebilligt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2019 | 20:41

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage ist berechtigt. Ob die Angabe der Anschrift im Impressum erforderlich ist, hängt davon ab, welches Landespressegesetz zur Anwendung kommt. Maßgeblich ist hier der Erscheinungsort. So ist es zum Beispiel nach dem Landespressegesetz Berlin ausreichend, wenn nur Wohnort oder Geschäftssitz angegeben werden. Zahlreiche andere Landespressegesetze verlangen jedoch die Angabe der vollständigen Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Twelmeier

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