sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Zunächst einmal wird aus Ihrer Anfrage nicht ganz klar, ob gegen den Strafbefehl noch die Möglichkeit des Einspruchs nach § 410 StPO besteht. Der Einspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu erfolgen (§ 410 Abs.1 StPO), ansonsten steht der Strafbefehl einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO).
Dies unterstelle ich aber einmal, da Ihre Anfrage sonst keinen rechten Sinn machen würde.
2.
Mir ist nicht ganz klar, wie der Strafbefehl trotz der mit Ihrer Aussage völlig konträren Aussage des „Geschädigten“ und des „Hauptbelastungszeugen“ so zustande kam. Ich rege ausdrücklich an, dass Sie dies im Rahmen der –kostenlosen- Nachfragefunktion noch etwas konkretisieren. Denn die von Ihnen geschilderten persönlichen Umstände Ihres Sohnes sind mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen leider ein nur geringes Kriterium gegen die von Ihnen beschriebenen Sanktionen. Andererseits scheint mir mit Ihrem Bericht die Strafbarkeit nach § 240 StGB und § 185 StGB doch fraglich.
3.
Ich kann Ihnen hier –ohne dem Rat des evt. noch beauftragten Kollegen vorwegzugreifen- nur anraten, fristgemäss (siehe unter 1) gegen den Strafbefehl einzulegen. Auf Grundlage Ihrer relativ knappen Sachverhaltsschilderung ist mir hier keine genauere Empfehlung möglich, insbesondere nicht zu der von Ihnen erwünschten Prüfung der verkehrsrechtlichen Situation. Für eine Frage zum Verständnis der Antwort (Nachfrage) stehe ich Ihnen wie schon dargelegt deswegen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Nachfrage:
Auch ich verstehe den Strafbefehl nach den widersprüchlichen Aussagen nicht! Selbst nach den neuen Fotos bleiben diese bestehen. Der Strafbefehl lautet auf die Paragrafen 315c Abs.1 Nr 2b u. Abs.3 Nr.2 69 u.69a. Wie kann der Richter diesen Strafbefehl erlassen, wenn alles so widersprüchlich ist. Einspruch ist noch möglich.
MfG!
Guten Abend,
sehr geehrte Frau P.,
danke für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn gegen den auch mir aus der Ferne dieser Onlineberatung nicht ganz verständlichen Strafbefehl noch die Möglichkeit des Einspruchs besteht, kann ich Ihnen nur anraten, dieses umgehend einzulegen. Da es für Ihren Sohn ja leider auch um einiges geht, führt dabei m.E. an der Einschaltung eines in verkehrsrechtlichen Dingen versierten Kollegen vor Ort nichts vorbei – gemessen am drohenden Schaden sind die Kosten hierfür sicherlich vertretbar.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de