14. September 2007
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07:19
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1)Nach § 79 III Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zehn Jahre.
2) Gemäß § 79a Nr. 2b StGB ruht die Verjährung jedoch, wenn eine
Aussetzung zur Bewährung vorliegt. Das Ruhen der Verjährung hemmt deren Beginn oder Weiterlauf. Der absolute Verjährungszeitpunkt wird nur hinausgeschoben. Die Vollstreckungsverjährung beginnt von daher erst dann zu laufen, wenn auch die Bewährungszeit abgelaufen ist.
Grundsätzlich gelten folglich für die Reststrafe nach § 79 III Nr. 3 StGB die 10 Jahreesfrist Vollstreckungsverjährung.
3) Nach § 79 VI StGB beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, also für jedes Delikt getrennt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15. September 2007 | 20:51
Vielen Dank fuer die rasche Antwort.
Also der Bewaehrungswiederruf wird ab dem Tag des Wiederufs in 10 Jahren verjaehren. Die 2 Seperate Strafe von 9 Monaten verjaehrt getrennt hirvon in 5 Jahren.
Richtig??
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. September 2007 | 10:51
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen gegebenen Informationen komme ich zum selben Ergebnis wie Sie, was die Fristen anbetrifft.
MFG
RA Kienhoefer