Verjaehrungsfristen

14. September 2007 02:56 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Frage!

Haftstrafen unter 1 Jahr verjaehren meines wissens nach 5 Jahren??

Der Fall: 2 jahre und 10monate Haft. Hier von wurde ein Teil verbuesst so das nun noch 10 monate auf Bewaehrung offen Sind.

Nun erfolgt Bewaehrungswiederruf fuer diese 10 Monate. Was zaehlt nun?? 5 Jahre Verjaehrung oder 10 jahre Verjaehrung weil die urspruengliche Strafe ueber 1 Jahr war?

Und wenn nochmal 9 Monate wegen eines anderen Delikts hinzukommen was ist dann?

Verjaehren diese Seperat voneinander? Es ist NICHT zusammengezogen worden!

Es heisst er habe 10 Monate und nochmal weitere 9 zu verbuessen.
14. September 2007 | 07:19

Antwort

von


(156)
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

1)Nach § 79 III Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zehn Jahre.

2) Gemäß § 79a Nr. 2b StGB ruht die Verjährung jedoch, wenn eine
Aussetzung zur Bewährung vorliegt. Das Ruhen der Verjährung hemmt deren Beginn oder Weiterlauf. Der absolute Verjährungszeitpunkt wird nur hinausgeschoben. Die Vollstreckungsverjährung beginnt von daher erst dann zu laufen, wenn auch die Bewährungszeit abgelaufen ist.
Grundsätzlich gelten folglich für die Reststrafe nach § 79 III Nr. 3 StGB die 10 Jahreesfrist Vollstreckungsverjährung.

3) Nach § 79 VI StGB beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, also für jedes Delikt getrennt.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2007 | 20:51

Vielen Dank fuer die rasche Antwort.

Also der Bewaehrungswiederruf wird ab dem Tag des Wiederufs in 10 Jahren verjaehren. Die 2 Seperate Strafe von 9 Monaten verjaehrt getrennt hirvon in 5 Jahren.

Richtig??

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2007 | 10:51

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der von Ihnen gegebenen Informationen komme ich zum selben Ergebnis wie Sie, was die Fristen anbetrifft.

MFG

RA Kienhoefer

ANTWORT VON

(156)

Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635

Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail: info@ra-kienhoefer.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...