Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das OLG Bamberg hat die Verjährung so gesehen, das wäre eine Rechtsauffassung, heisst aber leider nicht, dass das jedes Amtsgericht so sieht und daher der Fall eingestellt wird. Ob eine Verjährung eingetreten ist, können Sie leider nur aus der Akte ersehen, da auch eine Hemmung eintreten kann, wenn die Behörde eine Tätigkeit entfaltet (Beispiele s. §33 OWIG).
Ob dies erfolgt ist, sehen Sie wie gesagt aus der Akte-
Schlecht ist, dass der Brief nicht an den Absender zurückgesandt wurde, d.h. irgendwie ist er zugestellt worden. Zwar nicht Ihnen, aber durch die Übergabe durch den Nachbarn (Zeuge) haben Sie Kenntnis von dem bescheid erlangt.
Wenn Sie nun nichts machen, kann es sein, dass der Bescheid aufgrund Ihrer Kenntnis rechtskräftig wird. Dann wäre "Nichtstun" eine schlechte Idee.
Das ist ein riskantes Spiel. Da ich immer den sichersten Weg gehe, würde ich wohl eher dazu raten, Einspruch einzulegen und den ordnungsgemäßen Weg wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das OLG Bamberg hat die Verjährung so gesehen, das wäre eine Rechtsauffassung, heisst aber leider nicht, dass das jedes Amtsgericht so sieht und daher der Fall eingestellt wird. Ob eine Verjährung eingetreten ist, können Sie leider nur aus der Akte ersehen, da auch eine Hemmung eintreten kann, wenn die Behörde eine Tätigkeit entfaltet (Beispiele s. §33 OWIG).
Ob dies erfolgt ist, sehen Sie wie gesagt aus der Akte-
Schlecht ist, dass der Brief nicht an den Absender zurückgesandt wurde, d.h. irgendwie ist er zugestellt worden. Zwar nicht Ihnen, aber durch die Übergabe durch den Nachbarn (Zeuge) haben Sie Kenntnis von dem bescheid erlangt.
Wenn Sie nun nichts machen, kann es sein, dass der Bescheid aufgrund Ihrer Kenntnis rechtskräftig wird. Dann wäre "Nichtstun" eine schlechte Idee.
Das ist ein riskantes Spiel. Da ich immer den sichersten Weg gehe, würde ich wohl eher dazu raten, Einspruch einzulegen und den ordnungsgemäßen Weg wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
22. September 2020 | 18:21
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle, hilfreiche und ausführliche Antwort.
Dann werde ich wohl Einspruch einlegen. Ich habe nur noch nicht verstanden, welche Gründe ich für den Einspruch anbringen soll?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. September 2020 | 16:08
Grundsätzlich müsste man den einzelnen Bescheid prüfen, was bei Ihnen genau vorgebracht werden könnte. Dazu ist eine Akteneinsichtnahme erforderlich (z.B. falsche Messung, fehlerhafte Bedienung, anderes Fahrzeug wurde eigentlich geblitzt etc.).
Zudem ist die derzeitige StVO rechtswidrig, daher lohnen sich derzeit fast alle Einsprüche.
Aber ich rate zur vorherigen anwaltlichen Überprüfung.