13. Dezember 2022
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14:17
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
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E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit das Gericht einen Ergänzungspfleger oder mehrere wirksam bestellt hat, richten sich das weitere Prozedere nach den §§ 1909 ff. BGB.
Soweit hier nicht nach § 1915 BGB Vergütungsstundensätze abweichend vereinbart wurden, finden dann im wesentlichen die Vorschriften des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes Anwendung, die einen Stundensatz von 39 Euro rechtfertigen (vgl. § I Nr. 2 VBVG). Dieser gilt für den Juristen ebenso wie für den Steuerberater, wobei der Jurist nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen auch nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen kann.
Dieser multipliziert mit den von den Ergänzungspflegern aufgewendeten Stunden ergibt dann die geforderte Vergütung.
Hierbei genügt für die Abrechnung die Behauptung, dass der Ergänzungspfleger die von ihm angegeben Stunden tätig war, wobei er in groben Zügen darstellen muss, was er getan hat (vgl. etwa: OLG Schleswig Az. 15 WF 51/19) Erst wenn Sie hieran Zweifel hegen und dies gegenüber dem Gericht rügen, weil Ihnen der Stundenaufwand zu hoch erscheint oder Tätigkeiten aufgeführt sind, die mit der Sache nichts zu tun haben, sind die Ergänzungspfleger gehalten, im einzelnen die Stunden zu erläutern und Ihre damit zusammenhängende Tätigkeit, am sinnvollsten dann sogar nach Minuten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht