Verbraucherdarlen

19. April 2015 00:52 |
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Kredite


Beantwortet von

Ich habe folgende Frage,

Am 10.01.2003 erhielt ich folgenden Brief von meiner Bank:

Sehr geehrter Herr XXXXX

die Ihnen eingeräumte genehmigte Überziehung ist per 31.12.2002 abgelaufen. Bis heute haben Sie nicht auf meine zahlreichen Aufforderungen, sich mit mir in Verbindung zu setzen reagiert. Sie haben auch nicht , wie vereinbart , das Konto zum 31.12.2002 ausgeglichen.

Ich fordere Sie auf, den fälligen Betrag zum Ausgleich Ihres Kontos unverzüglich zu überweisen.

Sollte das nicht in den nächsten Tagen erledigt werden, werden wir den fälligen Betrag gerichtlich einklagen.

Des weiteren erwägen wir eine Klage gegen Sie wegen Betruges, da die Gelder bar verfügt wurden und nicht , wie besprochen, nur zum Erwerb von Wertpapieren verwendet wurden.

Am 11.02.2003 erhielt ich dann den vollenden Brief per Einschreiben:

Sehr geehrter Herr XXXXX

Ihr Girokonto XXXXX weist per heute einen Solosaldo von XXXXXX aus. Unsere bisherigen Anschreiben blieben unbeantwortet, auf unser Schriftstück vom 10.01.2003 weisen wir ausdrücklich hin.

Aus diesen Grunde kündigen wir Ihnen die Geschäftsverbindung gemäß § 26.2 unserer Allgemeinen Geschäftsverbindungen - AGB - mit sofortiger Wirkung. Die Forderung aus dem Konto XXXXXX von zur Zeit XXXXX wird hiermit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Hierzu kommen die Zinsen und Gebühren bis zum außerordentlichen Rechnungsabschluss sowie die weiteren anfallenden Kosten und Zinsen.

Den Ausgleich unserer fällig gestellten Forderung erwarten wir bis spätestens zum XXXXXX.

Nach erfolglosem Ablauf der vorangegangenen Frist beabsichtigen wir die Titulierung unserer Ansprüche gegen Sie einzuleiten. Desweiteren werden wir den gesamten Vorgang einer rechtlichen Prüfung unterziehen., eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft behalten wir uns ausdrücklich vor.

Setzen Sie sich bitte
umgehend mit Ihrem Ansprechpartner in Verbindung.

Auch nach Aufkündigung des Vertrages gelten bis zur vollständigen Abwicklung weiterhin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

MFG

Verzug setzt ja bekanntlich eine Mahnung voraus. Zwar kann die mit der Fälligkeits begründenden Handlung verbunden werden, es handelt sich aber hierbei explizit um Einzelfälle.

FRAGE: enthalten die Schreiben eine gültige Mahnung und damit Verzug.
19. April 2015 | 03:18

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail: office@nadiraschwili.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Da der Ausgleich der Forderungen zu 31.12.2002 geschuldet war und offensichtlich nicht erfolgt ist, lag ab dem 01.01.2003 bereits Verzug vor. Die Schreiben mit erneuter Fristsetzung stellen wirksame Mahnungen dar. Da die Forderungen aus den Jahren 2003 stammen, sollten diese jedoch inzwischen verjährt sein, sofern Sie nicht tituliert worden sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

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