20. Februar 2012
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09:05
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinter der Seite gutscheinbuch.de steckt eine Firma aus Regensburg.
Ob diese Firma sich irgendwelche Markenrecht an dem Namen „Gutscheinbuch" oder vielleicht auch eine Wort-Bild-Marke zusammen mit dem Logo hat sichern lassen, ist nicht bekannt.
Allerdings ist, wie Sie selbst sagen, das Gutscheinbuch recht bekannt.
Daher können Sie zwar die Idee an sich verwenden, da diese nicht geschützt ist, dürfen aber nicht den Namen „Gutscheinbuch" verwenden.
Hier können Abmahnungen drohen.
Ratsam wäre daher, auf eine Alternative umzusteigen, z.B. Couponbuch oder Gutscheinheft oder dergleichen. Möglich wäre beispielsweise auch: „Gutscheine für Freizeit und Kultur – ein Gutscheinbuch."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
23. Februar 2012 | 14:03
Vielen Dank für die Information. Der Begriff "Gutscheinheft" ist leider auch schon kommerziell belegt.
Da wir planen jeweils 2 Gutscheine pro Event zur Verfügung zu stellen möchten wir anfragen, ob Sie den Begriff "DOPPEL-Gutschein-Buch" wettbewerblich für bedenklich oder für unbedenklich halten.
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Februar 2012 | 14:26
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich halte diesen Begriff für unbedenklich.
Sie können diesen daher verwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt