Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen bestehen keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, was Sie bzw. die GbR (als Unterpächter) mit dem Pächter mündlich vereinbart haben. Wurde zum Beispiel Fristen zum Ausscheiden der GbR aus dem Pachtverhältnis bzw. zum Ausscheiden einzelner Personen (z.B. Koch) vereinbart, müssen diese grundsätzlich eingehalten werden. Werden vereinbarte Fristen nicht eingehalten, kann sich daraus unter Umständen ein Schadensersatzanspruch ergeben. Letztendlich ist aber der konkrete Einzelfall rechtlich ausschlaggebend. Soweit der Pächter derartige mündliche Vereinbarungen behauptet, ist er hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet, er müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit Hilfe von Zeugen darlegen und beweisen, dass die von ihm behaupteten Vereinbarungen getroffen wurden.
Nach Ihren Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch (Umsatzeinbußen) des Pächters ist daher grundsätzlich nicht vorhanden. Der Pächter könnte sich unter Umständen auf Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen und hieraus mögliche Schadensersatzansprüche herleiten. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen halte ich dies jedoch für eher ausgeschlossen. Daher sind die ausgesprochenen Drohungen bzw. eine mögliches Schreiben Ihres Pächters als grundsätzlich unbeachtlich zu bewerten. Ein Ausscheiden des Kochs zum 01.07.2009 ist daher grundsätzlich möglich.
Für eine abschließende Bewertung bedarf es allerdings der Überprüfung aller Unterlagen und der möglicherweise mündlich getroffenen Vereinbarungen.
Bitte berücksichtigen Sie auch folgendes: Wer eine Gaststätte betreiben will, benötigt grundsätzlich nach § 2 GastG (Gaststättengesetz) eine Erlaubnis (sog. Konzession). Diese Erlaubnis ist grundsätzlich raum- und personenbezogen. Dies bedeutet, dass wenn der Koch als Inhaber der Erlaubnis ausscheidet, der Pächter die Gasstätte nicht weiter führen darf. Er muss eine neue Erlaubnis beantragen. Wenn der Koch das Objekt wechselt, muss er für das neue Objekt ebenfalls eine neue Erlaubnis beantragen. Es liegt daher nahe, dass der Pächter den Koch vor allem dafür benötigt um die Gaststätte weiterzuführen. Ansonsten wäre er grundsätzlich gezwungen diese zu schließen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen bestehen keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, was Sie bzw. die GbR (als Unterpächter) mit dem Pächter mündlich vereinbart haben. Wurde zum Beispiel Fristen zum Ausscheiden der GbR aus dem Pachtverhältnis bzw. zum Ausscheiden einzelner Personen (z.B. Koch) vereinbart, müssen diese grundsätzlich eingehalten werden. Werden vereinbarte Fristen nicht eingehalten, kann sich daraus unter Umständen ein Schadensersatzanspruch ergeben. Letztendlich ist aber der konkrete Einzelfall rechtlich ausschlaggebend. Soweit der Pächter derartige mündliche Vereinbarungen behauptet, ist er hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet, er müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit Hilfe von Zeugen darlegen und beweisen, dass die von ihm behaupteten Vereinbarungen getroffen wurden.
Nach Ihren Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch (Umsatzeinbußen) des Pächters ist daher grundsätzlich nicht vorhanden. Der Pächter könnte sich unter Umständen auf Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen und hieraus mögliche Schadensersatzansprüche herleiten. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen halte ich dies jedoch für eher ausgeschlossen. Daher sind die ausgesprochenen Drohungen bzw. eine mögliches Schreiben Ihres Pächters als grundsätzlich unbeachtlich zu bewerten. Ein Ausscheiden des Kochs zum 01.07.2009 ist daher grundsätzlich möglich.
Für eine abschließende Bewertung bedarf es allerdings der Überprüfung aller Unterlagen und der möglicherweise mündlich getroffenen Vereinbarungen.
Bitte berücksichtigen Sie auch folgendes: Wer eine Gaststätte betreiben will, benötigt grundsätzlich nach § 2 GastG (Gaststättengesetz) eine Erlaubnis (sog. Konzession). Diese Erlaubnis ist grundsätzlich raum- und personenbezogen. Dies bedeutet, dass wenn der Koch als Inhaber der Erlaubnis ausscheidet, der Pächter die Gasstätte nicht weiter führen darf. Er muss eine neue Erlaubnis beantragen. Wenn der Koch das Objekt wechselt, muss er für das neue Objekt ebenfalls eine neue Erlaubnis beantragen. Es liegt daher nahe, dass der Pächter den Koch vor allem dafür benötigt um die Gaststätte weiterzuführen. Ansonsten wäre er grundsätzlich gezwungen diese zu schließen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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