Unterpächter will Kündigen

26. Juni 2009 16:59 |
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Schadensersatz


Hallo,

ich wende mich hiermit an Sie, da ich große Bedenken habe, ob das der Wahrheit entspricht, was ich so aus dem Freundeskreis höre ( alles KEINE Juristen )

Ein Freund von mir hat eine Konzession erhalten für einen Gastronomiebetrieb. Diesen führen wir ( als GBR ) gemeinsam und sind allerding "nur" Unterpächter".
Wir führen diesen Betrieb derzeit auch nicht als Betreibsleiter, die freie Entscheidungen treffen können, da der Pächter noch mit im Boot sitzt.

Kurz: Wir haben die Konzession mitgebracht und er erwirtschaftet im Sinne des Pachtvertrages.
Jetzt sind wir aber mit diesem "Arbeitsverhältnis" nicht glücklich und ich habe angefangen mich umzuschauen. Habe auch in der Nähe einen leerstehenden Laden gefunden, den wir selbst (GBR) 100% über uns Pachten können.

Wir sind jetzt an dem Punkt, das wir "unserem Chef" mitgeteilt haben, das wir gehen wollen und er gerne die Konzession bis mitte Juli behalten kann, wenn er darauf angewiesen ist.
Er war darüber nicht so erfreut und bittet uns, zumindest den Koch bis zum 15.07. noch zu bleiben. Da er sonst auch "anders" könnte und uns für die Zeit in der der Koch nicht da ist, die Umsatzeinbuszungen in Rechnung stellen will... er meinte, das würde teuer für uns werden.
Ich würde meinen Laden gerne am 01.07. auf machen, nur ohne Koch bringt das nicht viel und bis zu 15ten warten, wäre ein halber Monat ohne Einnahmen für meinen Laden.

Frage: Wie ist die Rechtslage bei einem Unterpachtvertrag für den Konzessionträger. Können wir mit so einem Schreiben rechnen, indem die Umsatzeinbrüche UNS in Rechnung gestellt werden?
Darf der Koch ( Konzessionsträger ) gehen?
Es gibt keinen direkten Vertrag zwischen der GBR und dem Pächter, in dem eine Kündungsfrist festgelegt wurde.
Ich "darf" ja auch gehen, aber den Koch ( Konzessionsträger ) möchte er noch bis mitte Juli behalten und droht ihm, falls er fürher gehen will.


Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen bestehen keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, was Sie bzw. die GbR (als Unterpächter) mit dem Pächter mündlich vereinbart haben. Wurde zum Beispiel Fristen zum Ausscheiden der GbR aus dem Pachtverhältnis bzw. zum Ausscheiden einzelner Personen (z.B. Koch) vereinbart, müssen diese grundsätzlich eingehalten werden. Werden vereinbarte Fristen nicht eingehalten, kann sich daraus unter Umständen ein Schadensersatzanspruch ergeben. Letztendlich ist aber der konkrete Einzelfall rechtlich ausschlaggebend. Soweit der Pächter derartige mündliche Vereinbarungen behauptet, ist er hierfür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet, er müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit Hilfe von Zeugen darlegen und beweisen, dass die von ihm behaupteten Vereinbarungen getroffen wurden.

Nach Ihren Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch (Umsatzeinbußen) des Pächters ist daher grundsätzlich nicht vorhanden. Der Pächter könnte sich unter Umständen auf Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen und hieraus mögliche Schadensersatzansprüche herleiten. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen halte ich dies jedoch für eher ausgeschlossen. Daher sind die ausgesprochenen Drohungen bzw. eine mögliches Schreiben Ihres Pächters als grundsätzlich unbeachtlich zu bewerten. Ein Ausscheiden des Kochs zum 01.07.2009 ist daher grundsätzlich möglich.

Für eine abschließende Bewertung bedarf es allerdings der Überprüfung aller Unterlagen und der möglicherweise mündlich getroffenen Vereinbarungen.

Bitte berücksichtigen Sie auch folgendes: Wer eine Gaststätte betreiben will, benötigt grundsätzlich nach § 2 GastG (Gaststättengesetz) eine Erlaubnis (sog. Konzession). Diese Erlaubnis ist grundsätzlich raum- und personenbezogen. Dies bedeutet, dass wenn der Koch als Inhaber der Erlaubnis ausscheidet, der Pächter die Gasstätte nicht weiter führen darf. Er muss eine neue Erlaubnis beantragen. Wenn der Koch das Objekt wechselt, muss er für das neue Objekt ebenfalls eine neue Erlaubnis beantragen. Es liegt daher nahe, dass der Pächter den Koch vor allem dafür benötigt um die Gaststätte weiterzuführen. Ansonsten wäre er grundsätzlich gezwungen diese zu schließen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Andrej Greif
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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