Unsubstantiell Zivilgericht

| 12. September 2024 14:48 |
Preis: 30,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Aufgrund einer schweren Psychischen Erkrankungen hat sich ein Patient zu mehrerer kostspieligen medizinischen Untersuchungen hinreißen lassen mit kosten über 1000€ auf Privatrechnung.
obwohl mindestens 4 Ärzte bescheinigen, dass der Pantient nicht Einwilligungsfähig und somit nicht geschäftsfähig war verurteilt die Richterin den Patienten. Ohne Anhörung ohne externes Gutachten ohne Vergleichsvorschlag.
So schreibt die Chefärztin des Klinikum KRH Wunstorf
„aus ärztlicher Sicht ist der Patient nicht in der Lage seinen Willen unbeeinträchtigt von der vorliegenden Erkrankung zu bilden und entsprechend eines solchen Willens zu handeln."
Die Oberäztin der Deisterstrasse schreibt aus hiesiger Behandlersicht ist die ärztliche Einschätzung dass der Patient nach der Aufnahme der hiesigen Behandlung nicht in der Lage war in medizinische Untersuchungen oder Eingriffe tragfähig einzuwilligen.

wieso darf sie einfach diese
Gutachten als unsibstantiell abtun? Einziges Schreiben der Richterin „die Einbringung der fehlenden Geschätsfähigkeit sei unsubstantiell"
bei Google gibt es eine Vielzahl von negativen Erfahrungen über die Faulheit der Richterin.
12. September 2024 | 15:15

Antwort

von


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07749 Jena
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst ist die Geschäftsfähigkeit eines Menschen nach § 104 BGB zu beurteilen. Geschäftsunfähig ist demnach, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, die eine freie Willensbildung ausschließt, sofern dieser Zustand nicht nur vorübergehend ist. Der § 105 BGB stellt klar, dass Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig sind. Wenn der Patient also zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchungen geschäftsunfähig war, wäre er nicht in der Lage gewesen, rechtswirksam in die Untersuchungen einzuwilligen, und die daraus resultierenden Forderungen wären anfechtbar bzw. nichtig.

Es ist hier entscheidend, dass mehrere ärztliche Gutachten vorliegen, die die Geschäftsunfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der Untersuchungen bestätigen. Diese Gutachten müssen ernsthaft und detailliert geprüft werden. Dass die Richterin diese Gutachten als "unsubstantiiert" abtut, ohne ein eigenes unabhängiges medizinisches Gutachten oder zumindest eine Anhörung der Beteiligten anzuordnen, könnte als Verfahrensfehler gewertet werden.

Nach dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG bzw. § 86 VwGO) ist ein Gericht in Fällen, in denen es um die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit geht, verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Hierzu gehört insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten, wenn dies zur Klärung einer wesentlichen Frage – wie hier die Frage der Geschäftsfähigkeit – erforderlich ist.

Das Ignorieren oder Abtun medizinischer Gutachten, die eine fehlende Geschäftsfähigkeit attestieren, könnte also als Verletzung dieser Amtsermittlungspflicht gewertet werden. Insbesondere ist fraglich, warum die Richterin keine weiteren Beweismittel eingeholt oder die Gutachten näher geprüft hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind medizinische Gutachten und Beurteilungen von Fachärzten in Fragen der Geschäftsfähigkeit besonders zu berücksichtigen. Ein pauschales Abtun dieser Gutachten, ohne eine nähere Begründung oder Anhörung, könnte gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Beweiswürdigung verstoßen.

Auch die fehlende Anhörung des Patienten stellt einen möglichen Verfahrensmangel dar. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz) hat jeder das Recht auf rechtliches Gehör. Das bedeutet, dass ein Gericht die Beteiligten anhören muss, bevor es eine Entscheidung trifft, insbesondere in Fällen, in denen die Geschäftsfähigkeit infrage steht.

In jedem Fall wäre es ratsam, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, insbesondere wenn keine vollständige Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Patienten stattgefunden hat. Ein Berufungsverfahren könnte klären, ob die Richterin ihre Amtsermittlungspflicht verletzt hat, und gegebenenfalls ein externes, unabhängiges Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Patienten einholen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 12. September 2024 | 16:49

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