Üble Nachrede ?

| 3. Oktober 2007 15:46 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Guten Tag,

mein Unternehmen verkauft unter anderem auf Grund von Empfehlungen Investitionsgüter. Nun hatte ein Kunde vor mehr als 2 Jahren ein Problem mit gelieferten Produkte, welche wir unsere Auffassung nach damals zufriedenstellend gelöst hatten. Der letzte persönliche Kontakt war Anfang 2006 bzw. telefonisch Ende 2006.
Während der letzten beiden Jahren wurde das Projekt seitens des Kunden nicht weiter verfolgt. So waren wir nun sehr irritiert dass der Kunde - ohne vorherige Kontaktaufnahme mit uns - an unseren Vertriebsmitarbeiter und zugleich an die Geschäftsleitung des empfehlenden Unternehmens eine Mail geschickt hatte. Hierbei forderte der Mitarbeiter eine angeblich ausstehende Stellungnahme bis Mitte kommender Woche.
Hierbei wurde der Sachverhalt unvollständig und missvertändlich wiedergegeben und der Eindruck erweckt dass noch immer Probleme bestehen und der Kunde momentan auf eine Stellungnahme warte.

Nach einem Telefonat unseres GF mit dem Absender der Mail haben wir den Eindruck, dass die Mail unser Unternehmen herabwürdigen und verächtlich machen soll um bei eventuellen neuen Problemen (nach Ablauf der Garantie) weiterhin Unterstützung zu erhalten.
Ein Bedauern über die Art und Weise der Mail war nicht zu erhalten.
Da wir momentan große Projekte mit unserem Empfehlungsgeber bearbeiten ist diese Form der Kommunikation aüßerst gefährlich und geschäftsschädigend.


Welche Reaktion empfehlen Sie uns?
Welche rechtliche Möglichkeiten in Bezug auf Unterlassung bzw. Schadenersatz bestehen, wenn unser Empfehlungsgeber sich von uns (zeitweise) distanzieren sollte und die aktuellen Projekte nicht weiter verfolgt werden sollten?

Sehr geehrter Fragesteller,

welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen hängt unter anderem auch davon ab, inwieweit ihr Kunde in den Mails an den Empfehlungsgeber unwahre (oder unvollständige) Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat.

Soweit dies der Fall ist, was ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst unterstelle, stellen diese Äußerungen einen Eingriff in Ihren Geschäftsbetrieb dar, den Sie nicht zu dulden brauchen. Insoweit haben Sie - für die Zukunft - einen Anspruch auf Unterlassung derartiger geschäftsschädigender Äußerungen, den Sie auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen können, sowie - wegen der bereits erfolgten Äußerungen - auch einen Schadensersatzanspruch. Ein solcher ersatzpflichtiger Schaden könnte z.B. darin liegen, dass Ihr Empfehlungspartner aufgrund dieser eMail von weiteren, bereits konkret geplanten Geschäften mit Ihnen Abstand nimmt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2007 | 16:31

Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.

Trifft dies auch für einen Fall von wahrer aber "veralteter" Tatsachenbehauptung zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2007 | 16:37

Ja, zumindest dann, wenn aufgrund der "Überalterung" die Tatsachen so unvollständig dargestellt wurden, dass die Äußerung insgesamt falsch ist - auch eine an sich zutreffende, aber unvollständig geschilderte Tatsache kann falsch sein.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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