Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Pos 1:
Für die Frage, welcher Steuersatz der Mehrwertsteuer gilt, ist der Zeitpunkt der Leistung entscheidend. Der Zeitpunkt der Rechnungstellung spielt keine Rolle. Wenn dieses Jahr keine Leistung mehr erbracht wurde, dann dürfen auch nur 16% Mehrwertsteuer berechnet werden.
Pos 2:
Meines Erachtens liegen hier zwei Angelegenheiten vor: Zunächst die Stellungnahme vor Erlass der nachträglichen Befristung, das sogenannte Verwaltungsverfahren und danach die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, das weitere Verwaltungsverfahren gemäß §§ 16,17 RVG
Pos 3: Der letzte Schriftsatz der Anwältin, dass der Widerspruch nicht zurück genommen wird, ist noch Bestandteil des Widerspruchsverfahrens und kann nicht extra berechnet werden.
Sie sollten Ihre Bedenken der Anwältin mitteilen und die Rechnung mit den jeweils korrigierten Mehrwertsteuerbeträgen und um die letzte Position reduziert begleichen.
Sollte die Anwältin weiterhin darauf bestehen, dass Ihr auch für das letzte Schreiben eine vole Gebühr zusteht, so müsste Sie gerichtlich gegen Ihre Frau vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider verstehe ich Ihre Antwort zur Pos.2 nicht. Erstens wird hier ein Satz von 1.6 angesetzt, wobei alle Informationen aus dem Scheidungsverfahren und aus dem Widerspruch stammen. Weiterhin kann aus meiner Sicht kein Antrag gestellt werden nach Zuwanderungsgesetz §31 Abs. II UND III da meine Frau keine Niederlassungserlaubnis besitzt. Daher ist der Antrag schon falsch. Auch hat die Anwältin sich nie mehr um den Verlauf des Antrags gekümmert. Laut Erklärung der Rechtsanwältin ist Pos.2 nur für den Antrag auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis. Der Widerspruch und der Antrag hatten genau das gleiche Ziel, die gleiche Begründung und können beide mit der gleichen Begründung von der Behörde abgelehnt werden. Daher sehe ich diesen Antrag nur zum doppelten Berechnen von Gebühren. Kann die Anwältin einfach Anträge stellen, die nicht mit meiner Frau abgesprochen sind, obwohl die Kosten die Anzahlung bei weitem überschreiten? Die finanziellen Möglichkeiten meiner Frau waren der Anwältin aus dem Scheidungsverfahren bekannt. Leider habe ich den Eindruck, das hier versucht wurde, 700 EUR ohne Rechnung zu bekommen und wenn nicht, dann aus dem Schriftverkehr den letzten Cent rauszuquetschen. Ich möchte mich nicht um irgenwelche Zahlungen drücken, aber aus meiner Sicht hat der Widerspruch bereits den Zweck erfüllt und der Antrag war absolut sinnlos. Ich habe seit Jahren eine Privatrechtschutzversicherung. Hat meine Ehefrau in diesen Fall ein Anrecht auf Versicherungsleitungen?
Leider ist es nicht bei "einer" Frage geblieben ;-)
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Zunächst ist es richtig, dass die Verfahrensgebühr in der Regel 1,3 beträgt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies müsste begründet werden können.
Es ist nur sinnvoll, dass ein Antrag nach § 31 I und II AufenthG gestellt wurde. Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der darauf beruhenden nachträglichen Befristung war dies die einzige Möglichkeit für Ihre Frau zu einem neuen Aufenthaltsrecht zu kommen. Der Antrag setzt nicht voraus, dass eine Niederlassungserlaubnis vorliegt. Hätte eine Niederlassungserlaubnis bereits vorgelegen, so wäre diese unabhängig von dem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen.
Es müssen somit zwei Tätigkeiten bezahlt werden: 1. vor Erlass des Verwaltungsaktes (der nachträglichen Befristung) und die Tätigkeit nach Erlass des Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren. Wenn der Widerspruch mit § 31 II AufenthG begründet wird, dann ist m.E. ein diesbezüglicher Antrag immanent und kann nicht extra in Rechnung gestellt werden.
Leider ist mir keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die Kosten im ausländerrechtlichen Angelegenheiten übernimmt.