Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Erst der danach verbleibende, also der „ausschüttungsfähige" Gewinn, kann vollständig an die Holding-GmbH als Organträgerin abgeführt werden. Im Vertrag muss daher eine Formulierung enthalten sein, die sicherstellt, dass die Abführung des Gewinns nach § 301 AktG erfolgt, und gleichzeitig ein expliziter Verweis auf § 5a Abs. 3 GmbHG aufgenommen werden, wonach die Bildung der gesetzlichen Rücklage Vorrang vor der Gewinnabführung hat. Nur so bleibt die UG gesetzeskonform und der Vertrag steuerlich anerkannt. Daneben muss der Vertrag alle weiteren Anforderungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft erfüllen, insbesondere die Verpflichtung der Holding-GmbH zum Verlustausgleich, die Mindestlaufzeit von fünf Jahren sowie die Eintragung im Handelsregister.
Sobald die Rücklagenpflicht erfüllt ist, kann dann der komplette Gewinn an die Holding-GmbH fließen. Eine unzulässige Umgehung der Rücklagenbildung – zum Beispiel durch abweichende vertragliche Regelungen – wird von der Finanzverwaltung und von Gerichten nicht anerkannt. Die konkrete Formulierung im Vertrag sollte rechtssicher von einem Experten entworfen und in jedem Fall die gesetzlichen Vorgaben wörtlich aufgreifen, damit später keine Zweifel entstehen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Guten Morgen Dr. Lorenz,
danke für ihre bisherige prägnante Darstellung des Sachverhalts.
Könnten Sie nun auch noch bitte die rechtssichere Formulierung im Vertrag nachreichen, dann wäre der eigentliche Zweck meiner Frage vollumfänglich erfüllt.
Schönen Gruß nach Berlin
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.
Im Gewinnabführungsvertrag zwischen Ihrer Holding-GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sollte die gesetzliche Rücklagenbildung gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ausdrücklich berücksichtigt werden.
Eine mögliche Formulierung ist:
„Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn entsprechend § 301 AktG an die Organträgerin abzuführen. Vor der Gewinnabführung ist jedoch der gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG erforderliche Betrag in die gesetzliche Rücklage einzustellen."
Diese Klausel stellt sicher, dass die UG ihrer gesetzlichen Pflicht zur Rücklagenbildung nachkommt, bevor der verbleibende Gewinn an die Holding-GmbH abgeführt wird. Zudem erfüllt sie die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung der Organschaft gemäß § 14 KStG.
Schöne Grüße!