Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Da ich Ihre vertraglichen Vereinbarungen nicht kenne, kann ich nur allgemein auf die die gesetzlichen Regelungen eingehen.
Gleichgültig ob ein Auftrag (unentgeltlich) oder ein Geschäftbesorgungsvertrag (entgeltlich) vorliegt,
gilt - ohne abweichende vertragliche Regelung - neben § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht) auch der § 667 BGB, wonach alles, was der Beauftragte erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben.
"Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, [...] was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben."
Der Beauftragte ist verpflichtet, die Früchte aus dem Handeln herauszugeben, da er sich aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, auch wenn es weisungswidrig war, auch wenn man argumentieren könnte, dass das weisungswidrige Handeln nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag gedeckt war.
Zudem ist § 668 BGB zu beachten:
"Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er [...] für [den Auftraggeber] zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen."
Glücklicherweise ist Ihnen kein Schaden durch das weisungswidrige Verhalten entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Hallo,
danke für die Antwort. Ich hatte diese Frage hier als Zweitmeinung reingestellt, da ich schon eine Antwort eines anderen Anwalts vorliegen hatte. Dieser meinte hierzu u..a.:
"Überdies wird häufig vertreten, dass nur die aus der weisungsgemäßen Geschäftsführung entstehenden „Früchte" dem Auftraggeber zustehen. Wenn der Geschäftsbesorger weisungswidrig handelt und hieraus Vorteile zieht, sollen diese Vorteile bei ihm verbleiben (er trägt schließlich auch das Risiko, sich ersatzpflichtig zu machen, wenn es schiefgeht)."
Wie sehen Sie dieses Argument?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Argument klingt nachvollziehbar.
In Ihrem Zitat steht "wird häufig vertreten". Es scheint also verschiedene Meinungen zu geben aber noch kein Urteil, was die Sache bereits entschieden hat. (Ich habe in der Kürze der Zeit auch keines gefunden.)
Ein Schadensersatzanspruch nützte nichts, wenn der Beauftragte (ansonsten) mittellos wäre.
Beachten Sie als Argument für meine Auffassung den Wortlaut des § 667 BGB und § 668 BGB, der eine (verschuldensunabhängige) Verzinsung vorsieht, bei Verwendung für sich/ den Beauftragten. Auch hier muss er etwas abgeben.
Das Argument des Kollegen greift jedenfalls nicht bei § 668 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt