9. August 2019
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18:01
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG) durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) zum 1. Januar 2016 hat es möglich gemacht, nunmehr auch solche Unternehmen und Personen zu Tourismusbeiträgen heranzuziehen, die lediglich Dienstleistungen anbieten, die dem Betriebsablauf der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Unternehmen dienen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 6 C 10041/18 -). Davon hat die Stadt Bad Kreuznach mit der [b]Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags[/b] in der Stadt Bad Kreuznach vom 26. Februar 2019 rückwirkend [b]für das Jahr 2017[/b] Gebrauch gemacht. Neben den [b]Betreibern von Cafes[/b] waren danach nämlich [b]auch deren Verpächter[/b] beitragspflichtig (vgl. Nr. 95 i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Satzung).
Es handelt sich um mittelbare Vorteile aufgrund des Tourismus. Diese Beitragserhebung wurde durch das Oberverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigt (s.o.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht