9. November 2018
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18:14
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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gemäß Ihrem Wunsch antworte ich Ihnen auf Deutsch. Eine "time in lieu" dient üblicherweise dazu um Überstunden in Freizeit auszugleichen, anstatt dafür ausgezahlt zu werden. Wenn Sie also Überstunden angesammelt haben, die für den Zeitraum von 2 Wochen ausreichend wären, dann würden Sie zwar zwei Wochen frei bekommen, diese würden aber nicht zusätzlich bezahlt. Sie erhalten für diese Zeit nur den normalen Lohn, als wären Sie ganz normal zur Arbeit gekommen. Sie profitieren von dieser Auszeit also nur dann, wenn Sie keine Überstunden angesammelt hatten. Dann sollten Sie darauf achten, dass es sich nicht um eine Freistellung (unbezahlt) handelt, sondern wirklich um eine bezahlte Auszeit.
Gegen eine solche Vereinbarung spricht grundsätzlich nichts. Sie müssen nur unbedingt darauf achten, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird und Sie ein unterschriebenes Exemplar der Vereinbarung erhalten. Ansonsten könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen zu behaupten, dass Sie einfach zwei Wochen lang unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sind, um dann eine fristlose Kündigung auszusprechen. Ohne eine schriftliche Vereinbarung, hätten Sie dann große Beweisschwierigkeiten. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Auszeit aber nicht nutzen, um Ihnen rechtliche Nachteile unterzujubeln. Anders kann dies natürlich bezüglich Ihrem konkreten Arbeitsumfeld aussehen. Eventuell möchte man Ihnen in der Zeit das Arbeitsumfeld möglichst unbequem machen, damit Sie freiwillig aufhören. Dies kann der Arbeitgeber aber auch während Ihrer Anwesenheit tun, hier sehe ich keinen großen Unterschied.
Auch in der Folge sollten Sie sich keinesfalls darauf einlassen, selbst zu kündigen. Wenn sollte ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt werden, der auch eine Abfindung für Sie beinhaltet. Denn nach eigener Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages erhalten Sie vom Jobcenter eine Sperre für das Arbeitslosengeld von 12 Wochen. Diese Zeit wäre dann finanziell zu überbrücken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt