Testament/Schweigepflicht
16. August 2008 17:29
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht
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Guten Tag,
ich erwäge die Beauftragung eines Anwalts bzw. Notars zur Absicherung der Vorgaben/Umsetzung in einem Testament, bei dem Dritte in nicht unerheblichem Maße bedacht werden sollen. Eigene Erben in direkter Linie sind nicht vorhanden, Streitigkeiten daher nicht zu erwarten.
Ist der Anwalt/Notar verpflichtet, über den Inhalt des Testaments in jedem Fall Stillschweigen zu bewahren? Konkret: falls der Erblasser hypothetisch in seinem Testament auf ein Verbrechen oder einen Suizid Bezug nimmt, ist ein Anwalt/Notar verpflichtet, diesen Inhalt an die Polizei oder Strafverfolgungsbehörden weiterzumelden oder fällt das immer und in jedem Fall unter die anwaltliche Schweigepflicht?
Könnte Verbrechen oder Suizid Zweifel an der Gültigkeit des Testaments auslösen und die Umsetzung verhindern? Hat der Anwalt/Notar die rechtliche Möglichkeit, die "Annahme" des Testaments aus diesen Gründen zu verweigern und wäre er dann gezwungen, die ihm zur Kenntnis gelangten Infos weiterzugeben?
Vielen Dank.
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Anwalt Notar
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Notar hat die Verschwiegenheitspflicht. Auch bei Kenntnis der von Ihnen vorgetragenen Tatsache, darf er Dritte davon nicht informieren. Er kann allenfalls die Beauftragung ablehnen, hat aber auch dann die Verschwiegenheit zu wahren.
Ein Verbrechen könnte ggfs. die Gütigkeit des Testamentes dann durch Anfechtung des "übergangenen Erben" zur Folge haben, wenn dieses in irgendeinem Verhältnis mit der Testamentsfassung steht (z.B. das Testament durch Nötigung abgefasst wird). Ansonsten wird es keinen Einfluss auf die Gültigkeit haben.
Auch der Hinweis auf ein Suizid hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Testamentes.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle