23. April 2023
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17:31
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine abschließende Rückmeldung auf Ihre Frage ohne Vorlage der entsprechenden AGBs nicht möglich. Dennoch versuche ich Ihnen die Rechtslage darzulegen.
Die geplante Gesichtsbehandlung dürfte als Dienstvertrag i.S.d. § 611 ff. BGB einzustufen sein.
Der Behandler hat also einen Anspruch auf Vergütung der Behandlungen im Gegenzug für die Durchführung der Behandlungen.
Sollten Sie also wegen der Nichtwahrnehmung des Termins in Verzug geraten sein, so hat der Behandler nach § 615 BGB einen Anspruch auf Teilvergütung. Hierzu heißt es in § 615 BGB:
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."
Der Behandler müsste sich allerdings die ersparten Aufwendungen erstatten lassen.
Daher kommt grundsätzlich bei nicht wahrgenommenen Beauty-Behandlung ein Anspruch auf Teilvergütung in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari